Hunderecht in Brandenburg

Haftpflicht, gefährliche Hunde, Sachkunde, Chip und Hundesteuer – was Brandenburg von Hundehaltern verlangt, belegt aus dem Landesrecht.

Auf einen Blick

Brandenburg · Landesrecht
Haftpflicht
nur für bestimmte
Rasseliste
keine
Sachkunde
nur gefährliche
Chip
alle Hunde
Hundesteuer
je Gemeinde

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung – HundehV) · vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42), in Kraft seit 1. Juli 2024, tritt am 1. Juli 2034 außer Kraft; löst die Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 ab

Versicherung

Hundehaftpflicht in Brandenburg

Pflicht nur für Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnispflicht); der Versicherungsnachweis ist Voraussetzung der Erlaubnis. Keine landesweite Pflicht für alle Hunde. (§ 6 Abs. 3 Nr. 6 HundehV)

Mindestdeckung: mindestens 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für sonstige Schäden (§ 17 Abs. 5 Satz 3 OBG)

Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv · abgerufen 20.10.2026

Gefährliche Hunde

Rasseliste und gefährliche Hunde in Brandenburg

Brandenburg hat keine Rasseliste: Das Landesrecht nennt keine Hunderassen, die allein wegen ihrer Rasse als gefährlich gelten.

Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv · abgerufen 20.10.2026

Im Einzelfall

Gefährlich sind Hunde, die durch Ausbildung/Abrichten übermäßig angriffslustig sind, Menschen oder Tiere ohne Provokation gebissen haben, unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder wiederholt Menschen gefährdet bzw. gefahrdrohend angesprungen haben. Die örtliche Ordnungsbehörde stellt die Gefährlichkeit fest; dann Erlaubnispflicht. (§ 5 HundehV)

Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv · abgerufen 20.10.2026

Pflichten

Sachkunde, Chip, Register und Leine in Brandenburg

Sachkunde
Nur für Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnisvoraussetzung): in der Regel Nachweis durch eine theoretische und eine praktische Sachkundeprüfung mit dem eigenen Hund. Als sachkundig gelten u. a. Tierärzte, gewerbliche Hundetrainer mit Erlaubnis nach § 11 TierSchG, Jagdhundeführer mit Brauchbarkeitsprüfung, Rettungs- und Diensthundeführer. (§ 7 HundehV)
Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv · abgerufen 20.10.2026
Kennzeichnung
Jeder Hund, der älter als acht Wochen ist, muss auf Kosten des Halters dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder nach ISO-Standard gekennzeichnet werden. Die Haltung ist der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen (u. a. Rasse, Wurfdatum, Farbe, Chipnummer). (§ 2 HundehV)
Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv · abgerufen 20.10.2026
Wesenstest
Wesensprüfung durch eine sachverständige Person: Halter eines gefährlichen Hundes können frühestens zwei Jahre nach Erteilung der Erlaubnis beantragen, dass der Hund als nicht mehr gefährlich festgestellt wird; Wiederholung frühestens nach einem Jahr, auf Kosten des Halters. (§ 10 HundehV)
Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv · abgerufen 20.10.2026
Leine, Maulkorb
Leinenpflicht für alle Hunde u. a. bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- und Campingplätzen, in umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln und in Mehrfamilienhäusern (Treppenhaus, Zuwege). Maulkorb für jeden Hund in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln. Gefährliche Hunde: außerhalb des ausbruchssicheren Besitztums Leine (max. 2 m) und Maulkorb. (§ 3, § 9 Abs. 2 HundehV)
Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv · abgerufen 20.10.2026
Zuständig
örtliche Ordnungsbehörde (Anzeige, Feststellung der Gefährlichkeit, Erlaubnis im Benehmen mit dem Veterinäramt) (§ 6 Abs. 7 HundehV)
Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv · abgerufen 20.10.2026

Hundesteuer

Hundesteuer in Brandenburg

Die Höhe legt jede Gemeinde selbst fest. Rechtsgrundlage: § 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit der Hundesteuersatzung der Gemeinde. Quelle: bravors.brandenburg.de/gesetze/kag · abgerufen 20.10.2026

Städte folgen.

Häufige Fragen

Hunderecht Brandenburg: Fragen und Antworten

Ist die Hundehaftpflicht in Brandenburg Pflicht?

Pflicht nur für Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnispflicht); der Versicherungsnachweis ist Voraussetzung der Erlaubnis. Keine landesweite Pflicht für alle Hunde. Mindestdeckung: mindestens 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für sonstige Schäden. (§ 6 Abs. 3 Nr. 6 HundehV)
Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv

Gibt es in Brandenburg eine Rasseliste für gefährliche Hunde?

Nein, das Landesrecht nennt keine Rassen. Gefährlich sind Hunde, die durch Ausbildung/Abrichten übermäßig angriffslustig sind, Menschen oder Tiere ohne Provokation gebissen haben, unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder wiederholt Menschen gefährdet bzw. gefahrdrohend angesprungen haben. Die örtliche Ordnungsbehörde stellt die Gefährlichkeit fest; dann Erlaubnispflicht.
Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv

Brauche ich in Brandenburg einen Sachkundenachweis?

Nur für Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnisvoraussetzung): in der Regel Nachweis durch eine theoretische und eine praktische Sachkundeprüfung mit dem eigenen Hund. Als sachkundig gelten u. a. Tierärzte, gewerbliche Hundetrainer mit Erlaubnis nach § 11 TierSchG, Jagdhundeführer mit Brauchbarkeitsprüfung, Rettungs- und Diensthundeführer. (§ 7 HundehV)
Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv

Muss mein Hund in Brandenburg gechippt werden?

Jeder Hund, der älter als acht Wochen ist, muss auf Kosten des Halters dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder nach ISO-Standard gekennzeichnet werden. Die Haltung ist der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen (u. a. Rasse, Wurfdatum, Farbe, Chipnummer). (§ 2 HundehV)
Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv

Gilt in Brandenburg eine Leinenpflicht?

Leinenpflicht für alle Hunde u. a. bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- und Campingplätzen, in umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln und in Mehrfamilienhäusern (Treppenhaus, Zuwege). Maulkorb für jeden Hund in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln. Gefährliche Hunde: außerhalb des ausbruchssicheren Besitztums Leine (max. 2 m) und Maulkorb. (§ 3, § 9 Abs. 2 HundehV)
Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv

Wer legt die Hundesteuer in Brandenburg fest?

Die Höhe legt jede Gemeinde selbst fest. Grundlage ist § 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit der Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Quelle: bravors.brandenburg.de/gesetze/kag

Stand: 20.10.2026 · Quelle: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv

Keine Rechtsberatung – verbindlich ist das Landesrecht von Brandenburg und die Auskunft der Behörde vor Ort.