Ratgeber

Hundehaftpflicht: In welchen Bundesländern ist sie Pflicht?

Wo die Hundehaftpflicht für alle Hunde vorgeschrieben ist, wo nur für gefährliche oder große Hunde – und welche Mindestsummen das Landesrecht nennt. Alle 16 Länder aus dem Landesrecht belegt.

Stand: 20.10.2026 · 1201 Wörter · 19 Quellen

Kurz gesagt: Eine bundesweite Pflicht gibt es nicht – jedes Land regelt das selbst. In einigen Ländern muss jeder Hund haftpflichtversichert sein, in den meisten nur gefährliche (teils auch große) Hunde, und in Mecklenburg-Vorpommern schreibt das Landesrecht keine Hundehaftpflicht vor. Die Übersicht unten zeigt alle 16 Länder mit Quelle.

Ein Hund kann schneller einen Schaden anrichten, als man denkt: ein Sprung gegen einen Radfahrer, ein umgerissener Zaun, ein Biss beim Spielen. Für solche Schäden haftet die Halterin oder der Halter. Ob man dafür eine Versicherung abschließen muss, ist in Deutschland aber nicht einheitlich geregelt – jedes Bundesland entscheidet selbst. Dieser Ratgeber zeigt, was in den 16 Ländern gilt. Alle Angaben stammen aus dem Landesrecht; den Link zur Quelle finden Sie in der Tabelle.

Drei Modelle in Deutschland

Die Länder lassen sich in drei Gruppen einteilen:

  1. Pflicht für alle Hunde. Hier muss grundsätzlich jeder Hund versichert sein. Berlin etwa schreibt eine Versicherung mit mindestens 1 Million Euro je Versicherungsfall vor, die Selbstbeteiligung darf höchstens 500 Euro im Jahr betragen (Senatsverwaltung Berlin). In Niedersachsen gilt die Pflicht für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist (§ 5 NHundG).
  2. Pflicht nur für bestimmte Hunde. In diesen Ländern müssen vor allem Halter gefährlicher Hunde eine Versicherung nachweisen – oft als Voraussetzung für die Erlaubnis, den Hund zu halten. Nordrhein-Westfalen geht etwas weiter und bezieht auch Hunde bestimmter Rassen sowie große Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg ein (LHundG NRW).
  3. Keine landesweite Pflicht. In Mecklenburg-Vorpommern schreibt das Landesrecht keine Hundehaftpflicht vor – auch nicht für gefährliche Hunde. Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz würde eine solche Pflicht erlauben, die Hundehalterverordnung nutzt das aber nicht (§ 17 Abs. 2 SOG M-V).

Ein Sonderfall ist Schleswig-Holstein: Dort „soll“ die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die Landesregierung erläutert: „Das bedeutet: Wer die Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern“; für gefährliche Hunde ist sie in jedem Fall Pflicht (Land Schleswig-Holstein). Wir führen das Land deshalb in der Gruppe „alle Hunde“.

Alle 16 Länder im Überblick

Die Tabelle wird direkt aus unseren geprüften Länderdaten erzeugt. „Mindestsumme“ ist die Deckungssumme, die das Landesrecht verlangt; „nicht genannt“ heißt, das Landesrecht nennt keinen Betrag.

LandHaftpflicht Pflicht fürMindestsummeBeleg
Baden-Württembergnur bestimmte Hunde
Keine landesweite Versicherungspflicht für alle Hunde. Wer einen Kampfhund halten will, braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde – sie wird in der Regel nur mit Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung erteilt.
nicht genanntQuelle
Bayernnur bestimmte Hunde
Keine landesweite Versicherungspflicht für alle Hunde. Für erlaubnispflichtige Kampfhunde soll die Gemeinde die Erlaubnis regelmäßig vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig machen.
Verwaltungsvorschrift: mindestens 1 Million Euro für Personenschäden und 0,25 Millionen Euro für Sachschäden (bei Kampfhunden mit Erlaubnis)Quelle
Berlinalle Hunde
Pflicht für alle Hunde ab Beginn der Haltung; auch Hunde, die außerhalb Berlins gehalten werden, dürfen in Berlin nur mit einer solchen Versicherung geführt werden.
mindestens 1 Million Euro je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden; Selbstbeteiligung höchstens 500 Euro pro Versicherungsjahr QuelleQuelle
Brandenburgnur bestimmte Hunde
Pflicht nur für Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnispflicht); der Versicherungsnachweis ist Voraussetzung der Erlaubnis. Keine landesweite Pflicht für alle Hunde.
mindestens 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für sonstige Schäden QuelleQuelle
Bremenalle Hunde
Pflicht für alle Hunde ab Beginn der Haltung (ausgenommen Diensthunde von Behörden). Auch Hunde, die außerhalb Bremens gehalten werden, dürfen in Bremen nur mit einer solchen Versicherung geführt werden.
mindestens 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für SachschädenQuelle
Hamburgalle Hunde
Pflicht für alle Hunde. Die Versicherung muss mindestens die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB abdecken; Selbstbeteiligung höchstens 500 €. Die Versicherungsbescheinigung gehört zur Anmeldung beim Hunderegister.
mindestens 1 Million € für Personen- und sonstige Schäden, Selbstbeteiligung höchstens 500 €Quelle
Hessennur bestimmte Hunde
Pflicht nur für erlaubnispflichtige, also gefährliche Hunde (Listenhunde und im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde). Der Nachweis ist Voraussetzung der Halteerlaubnis. Eine landesweite Pflicht für alle Hunde gibt es nicht.
mindestens 500.000 € QuelleQuelle
Mecklenburg-Vorpommernkeine landesweite Pflicht
Das Landesrecht schreibt keine Hundehaftpflichtversicherung vor – auch nicht für gefährliche Hunde. Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz erlaubt eine solche Pflicht für gefährliche Hunde, die Hundehalterverordnung nutzt das aber nicht.
nicht genanntQuelle
Niedersachsenalle Hunde
Pflicht für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist. Ausgenommen sind nur Diensthunde von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und fremden Streitkräften.
mindestens 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für SachschädenQuelle
Nordrhein-Westfalennur bestimmte Hunde
Pflicht für gefährliche Hunde (§ 3), Hunde bestimmter Rassen (§ 10) und große Hunde (ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg). Für andere Hunde keine landesweite Pflicht.
mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige SchädenQuelle
Rheinland-Pfalznur bestimmte Hunde
Das LHundG schreibt die Haftpflichtversicherung nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde vor (Listenhunde nach § 1 Abs. 2 und im Einzelfall gefährliche Hunde); sie ist auch Voraussetzung der Haltungserlaubnis.
mindestens 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige SchädenQuelle
Saarlandnur bestimmte Hunde
Die Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung der Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde; ihr Fortbestehen ist einmal jährlich nachzuweisen. Eine Pflicht für alle Hunde enthält die Verordnung nicht.
mindestens 1 Million € für Personenschäden und 500.000 € für SachschädenQuelle
Sachsennur bestimmte Hunde
Nur für gefährliche Hunde: Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis der Kreispolizeibehörde und muss dafür eine besondere Haftpflichtversicherung nachweisen.
nicht genanntQuelle
Sachsen-Anhaltalle Hunde
Pflicht für jeden Hund spätestens drei Monate nach der Geburt (gilt für alle nach dem 1. März 2009 geborenen Hunde und für alle gefährlichen Hunde). Der Versicherungsnachweis wird bei der Anmeldung vorgelegt.
mindestens 1 Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige VermögensschädenQuelle
Schleswig-Holsteinalle Hunde
Für jeden Hund, der älter als drei Monate ist, soll eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (Soll-Vorschrift). Für Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes ist sie in jedem Fall Pflicht.
mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für SachschädenQuelle
Thüringenalle Hunde
Pflicht für jeden Hund. Der Abschluss ist der Gemeinde durch eine Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen.
mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige SchädenQuelle

Worauf Sie achten sollten

Deckungssumme: Wo das Land eine Mindestsumme nennt, muss Ihre Police mindestens diesen Betrag abdecken. Die Summen unterscheiden sich: Viele Länder verlangen 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden, Berlin und Hamburg mindestens 1 Million Euro (siehe Tabelle).

Nachweis: In einigen Ländern gehört der Versicherungsnachweis zur Anmeldung, etwa beim zentralen Hunderegister. In anderen ist er Voraussetzung der Erlaubnis für einen gefährlichen Hund. Details stehen auf der jeweiligen Bundesland-Seite.

Umzug: Wer in ein anderes Bundesland zieht, sollte die Regeln am neuen Wohnort prüfen. Ein Hund, für den bisher keine Versicherung vorgeschrieben war, kann nach dem Umzug versicherungspflichtig sein.

Hundesteuer und Haftpflicht sind zwei Dinge: Die Hundesteuer zahlen Sie an Ihre Stadt; die Haftpflicht ist eine private Versicherung. Ob Ihre Stadt bei der Anmeldung zur Hundesteuer einen Versicherungsnachweis verlangt, steht auf der jeweiligen Stadtseite.

Freiwillig versichern?

Auch wo keine Pflicht besteht, haftet die Halterin oder der Halter für Schäden, die der Hund verursacht. Ob eine Versicherung sinnvoll ist, müssen Sie selbst entscheiden; dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung. Die Rechtslage in Ihrem Land – auch zu Sachkunde, Chip und Leinenpflicht – finden Sie auf unseren Bundesland-Seiten.

Zusammengefasst

  • Eine bundesweite Pflicht zur Hundehaftpflicht gibt es nicht; jedes Land regelt das selbst.
  • In mehreren Ländern gilt die Pflicht für alle Hunde, in den meisten nur für gefährliche (und teils große) Hunde.
  • Mecklenburg-Vorpommern schreibt keine Hundehaftpflicht vor.
  • Mindestsummen und Ausnahmen unterscheiden sich – maßgeblich ist das Landesrecht an Ihrem Wohnort.

Häufige Fragen

Gibt es eine bundesweite Pflicht zur Hundehaftpflicht?

Nein. Die Pflicht ergibt sich – wenn überhaupt – aus dem Landesrecht. Wer umzieht, sollte deshalb die Regeln des neuen Bundeslandes prüfen.

Brauche ich in NRW für einen kleinen Hund eine Haftpflicht?

Nach dem Landeshundegesetz NRW nicht. Pflicht ist sie dort für gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg.

Welche Mindestsumme muss die Versicherung haben?

Das legt das jeweilige Land fest. Häufig sind 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden; Berlin und Hamburg verlangen mindestens 1 Million Euro je Versicherungsfall. Die Werte aller Länder stehen in der Tabelle.

Was bedeutet „Soll-Vorschrift“ in Schleswig-Holstein?

Das Hundegesetz Schleswig-Holstein sagt, der Halter „soll“ eine Haftpflicht abschließen. Die Landesregierung erläutert dazu: Wer die Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern. Für gefährliche Hunde ist sie in jedem Fall Pflicht.

Quellen

  1. Hundegesetz Berlin (Senatsverwaltung, Hundehaltung) · abgerufen 20.10.2026
  2. Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (VORIS) · abgerufen 20.10.2026
  3. Landeshundegesetz NRW (recht.nrw.de) · abgerufen 20.10.2026
  4. Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (landesrecht-mv.de) · abgerufen 20.10.2026
  5. Land Schleswig-Holstein: Hundehaltung privat · abgerufen 20.10.2026
  6. Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) (Baden-Württemberg) · abgerufen 20.10.2026
  7. Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 37 Halten gefährlicher Tiere (Bayern) · abgerufen 20.10.2026
  8. Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG) (Berlin) · abgerufen 20.10.2026
  9. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung – HundehV) (Brandenburg) · abgerufen 20.10.2026
  10. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung – HundehV) (Brandenburg) · abgerufen 20.10.2026
  11. Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) (Bremen) · abgerufen 20.10.2026
  12. Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG) (Hamburg) · abgerufen 20.10.2026
  13. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) (Hessen) · abgerufen 20.10.2026
  14. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) (Hessen) · abgerufen 20.10.2026
  15. Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) (Rheinland-Pfalz) · abgerufen 20.10.2026
  16. Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (HuV SL) (Saarland) · abgerufen 20.10.2026
  17. Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) (Sachsen) · abgerufen 20.10.2026
  18. Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) (Sachsen-Anhalt) · abgerufen 20.10.2026
  19. Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) (Thüringen) · abgerufen 20.10.2026

Keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind die genannten Gesetze, Satzungen und die Auskunft der zuständigen Stelle.