Hunderecht in Sachsen
Haftpflicht, gefährliche Hunde, Sachkunde, Chip und Hundesteuer – was Sachsen von Hundehaltern verlangt, belegt aus dem Landesrecht.
Auf einen Blick
Sachsen · Landesrecht- Haftpflicht
- nur für bestimmte
- Rasseliste
- ja, 3 Rassen
- Sachkunde
- nur gefährliche
- Hundesteuer
- je Gemeinde
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) · vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019; Fassung gültig ab 1. Januar 2020
Versicherung
Hundehaftpflicht in Sachsen
Nur für gefährliche Hunde: Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis der Kreispolizeibehörde und muss dafür eine besondere Haftpflichtversicherung nachweisen. (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG · abgerufen 20.10.2026
Gefährliche Hunde
Rasseliste und gefährliche Hunde in Sachsen
Vermutete Gefährlichkeit (widerlegbar)
American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier
Bei diesen Hundegruppen und ihren Kreuzungen untereinander wird die Gefährlichkeit vermutet (nicht bei Welpen und Junghunden bis sechs Monate). Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden: Antrag bei der Kreispolizeibehörde mit einem Gutachten (standardisierte Wesensanalyse) eines öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen. (§ 1 DVOGefHundG)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2704-DVOGefHundG · abgerufen 20.10.2026
Im Einzelfall
Im Einzelfall gefährlich sind insbesondere Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder durch Zucht, Haltung oder Ausbildung gesteigert aggressiv geworden sind. Die Feststellung trifft die Kreispolizeibehörde. (§ 1 Abs. 3 und 4)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG · abgerufen 20.10.2026
Pflichten
Sachkunde, Chip, Register und Leine in Sachsen
- Sachkunde
- Nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnisvoraussetzung): Sachkundeprüfung bei der Kreispolizeibehörde vor einem Prüfungsausschuss, mit theoretischem Teil (mündlich, höchstens etwa 30 Minuten) und praktischem Teil an einem vom Ausschuss gestellten Hund. Ohne Prüfung sachkundig ist u. a., wer beruflich im Hundewesen tätig ist (z. B. Diensthundeausbilder). (§§ 4, 5 DVOGefHundG; § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 8 GefHundG)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2704-DVOGefHundG · abgerufen 20.10.2026 - Wesenstest
- Zur Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung (Listenhunde): Gutachten nach einer standardisierten Wesensanalyse durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen; gilt nur für die jeweilige Halterin bzw. den Halter – nach einem Halterwechsel ist innerhalb eines Jahres ein neues Gutachten vorzulegen. (§ 1 Abs. 2 DVOGefHundG)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2704-DVOGefHundG · abgerufen 20.10.2026 - Leine, Maulkorb
- Gefährliche Hunde: außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an geeigneter Leine und mit Maulkorb; nicht mehrere gleichzeitig führen; kein Zutritt zu Kinderspielplätzen, gekennzeichneten Liegewiesen und Badeanstalten. (§ 6)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG · abgerufen 20.10.2026 - Zuständig
- Kreispolizeibehörde (Erlaubnis, Feststellung der Gefährlichkeit, Bußgelder) (§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG · abgerufen 20.10.2026
Hundesteuer
Hundesteuer in Sachsen
Die Höhe legt jede Gemeinde selbst fest. Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 SächsKAG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern der Gemeinden). Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4304-SaechsKAG · abgerufen 20.10.2026
Häufige Fragen
Hunderecht Sachsen: Fragen und Antworten
Ist die Hundehaftpflicht in Sachsen Pflicht?
Nur für gefährliche Hunde: Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis der Kreispolizeibehörde und muss dafür eine besondere Haftpflichtversicherung nachweisen. (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG
Gibt es in Sachsen eine Rasseliste für gefährliche Hunde?
Ja. Vermutete Gefährlichkeit (widerlegbar): American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier.
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2704-DVOGefHundG
Brauche ich in Sachsen einen Sachkundenachweis?
Nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnisvoraussetzung): Sachkundeprüfung bei der Kreispolizeibehörde vor einem Prüfungsausschuss, mit theoretischem Teil (mündlich, höchstens etwa 30 Minuten) und praktischem Teil an einem vom Ausschuss gestellten Hund. Ohne Prüfung sachkundig ist u. a., wer beruflich im Hundewesen tätig ist (z. B. Diensthundeausbilder). (§§ 4, 5 DVOGefHundG; § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 8 GefHundG)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2704-DVOGefHundG
Gilt in Sachsen eine Leinenpflicht?
Gefährliche Hunde: außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an geeigneter Leine und mit Maulkorb; nicht mehrere gleichzeitig führen; kein Zutritt zu Kinderspielplätzen, gekennzeichneten Liegewiesen und Badeanstalten. (§ 6)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG
Wer legt die Hundesteuer in Sachsen fest?
Die Höhe legt jede Gemeinde selbst fest. Grundlage ist § 7 Abs. 2 SächsKAG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern der Gemeinden).
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4304-SaechsKAG
Stand: 20.10.2026 · Quelle: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG
Keine Rechtsberatung – verbindlich ist das Landesrecht von Sachsen und die Auskunft der Behörde vor Ort.