Hunderecht in Sachsen

Haftpflicht, gefährliche Hunde, Sachkunde, Chip und Hundesteuer – was Sachsen von Hundehaltern verlangt, belegt aus dem Landesrecht.

Auf einen Blick

Sachsen · Landesrecht
Haftpflicht
nur für bestimmte
Rasseliste
ja, 3 Rassen
Sachkunde
nur gefährliche
Hundesteuer
je Gemeinde

Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) · vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019; Fassung gültig ab 1. Januar 2020

Versicherung

Hundehaftpflicht in Sachsen

Nur für gefährliche Hunde: Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis der Kreispolizeibehörde und muss dafür eine besondere Haftpflichtversicherung nachweisen. (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)

Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG · abgerufen 20.10.2026

Gefährliche Hunde

Rasseliste und gefährliche Hunde in Sachsen

Vermutete Gefährlichkeit (widerlegbar)

American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier

Bei diesen Hundegruppen und ihren Kreuzungen untereinander wird die Gefährlichkeit vermutet (nicht bei Welpen und Junghunden bis sechs Monate). Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden: Antrag bei der Kreispolizeibehörde mit einem Gutachten (standardisierte Wesensanalyse) eines öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen. (§ 1 DVOGefHundG)

Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2704-DVOGefHundG · abgerufen 20.10.2026

Im Einzelfall

Im Einzelfall gefährlich sind insbesondere Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder durch Zucht, Haltung oder Ausbildung gesteigert aggressiv geworden sind. Die Feststellung trifft die Kreispolizeibehörde. (§ 1 Abs. 3 und 4)

Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG · abgerufen 20.10.2026

Pflichten

Sachkunde, Chip, Register und Leine in Sachsen

Sachkunde
Nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnisvoraussetzung): Sachkundeprüfung bei der Kreispolizeibehörde vor einem Prüfungsausschuss, mit theoretischem Teil (mündlich, höchstens etwa 30 Minuten) und praktischem Teil an einem vom Ausschuss gestellten Hund. Ohne Prüfung sachkundig ist u. a., wer beruflich im Hundewesen tätig ist (z. B. Diensthundeausbilder). (§§ 4, 5 DVOGefHundG; § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 8 GefHundG)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2704-DVOGefHundG · abgerufen 20.10.2026
Wesenstest
Zur Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung (Listenhunde): Gutachten nach einer standardisierten Wesensanalyse durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen; gilt nur für die jeweilige Halterin bzw. den Halter – nach einem Halterwechsel ist innerhalb eines Jahres ein neues Gutachten vorzulegen. (§ 1 Abs. 2 DVOGefHundG)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2704-DVOGefHundG · abgerufen 20.10.2026
Leine, Maulkorb
Gefährliche Hunde: außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an geeigneter Leine und mit Maulkorb; nicht mehrere gleichzeitig führen; kein Zutritt zu Kinderspielplätzen, gekennzeichneten Liegewiesen und Badeanstalten. (§ 6)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG · abgerufen 20.10.2026
Zuständig
Kreispolizeibehörde (Erlaubnis, Feststellung der Gefährlichkeit, Bußgelder) (§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG · abgerufen 20.10.2026

Hundesteuer

Hundesteuer in Sachsen

Die Höhe legt jede Gemeinde selbst fest. Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 SächsKAG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern der Gemeinden). Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4304-SaechsKAG · abgerufen 20.10.2026

Häufige Fragen

Hunderecht Sachsen: Fragen und Antworten

Ist die Hundehaftpflicht in Sachsen Pflicht?

Nur für gefährliche Hunde: Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis der Kreispolizeibehörde und muss dafür eine besondere Haftpflichtversicherung nachweisen. (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG

Gibt es in Sachsen eine Rasseliste für gefährliche Hunde?

Ja. Vermutete Gefährlichkeit (widerlegbar): American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier.
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2704-DVOGefHundG

Brauche ich in Sachsen einen Sachkundenachweis?

Nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnisvoraussetzung): Sachkundeprüfung bei der Kreispolizeibehörde vor einem Prüfungsausschuss, mit theoretischem Teil (mündlich, höchstens etwa 30 Minuten) und praktischem Teil an einem vom Ausschuss gestellten Hund. Ohne Prüfung sachkundig ist u. a., wer beruflich im Hundewesen tätig ist (z. B. Diensthundeausbilder). (§§ 4, 5 DVOGefHundG; § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 8 GefHundG)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2704-DVOGefHundG

Gilt in Sachsen eine Leinenpflicht?

Gefährliche Hunde: außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an geeigneter Leine und mit Maulkorb; nicht mehrere gleichzeitig führen; kein Zutritt zu Kinderspielplätzen, gekennzeichneten Liegewiesen und Badeanstalten. (§ 6)
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG

Wer legt die Hundesteuer in Sachsen fest?

Die Höhe legt jede Gemeinde selbst fest. Grundlage ist § 7 Abs. 2 SächsKAG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern der Gemeinden).
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4304-SaechsKAG

Stand: 20.10.2026 · Quelle: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG

Keine Rechtsberatung – verbindlich ist das Landesrecht von Sachsen und die Auskunft der Behörde vor Ort.