- Beginn
- Die Steuer wird ab dem Monat nach der Aufnahme des Hundes berechnet (bzw. ab dem Monat, nachdem der Hund sechs Monate alt geworden ist). (§ 4 Abs. 2)
- Zuzug
- Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des Folgemonats. (§ 4 Abs. 3)
- Welpen
- Steuerpflichtig sind nur Hunde, die älter als sechs Monate sind. Welpen aus dem Wurf einer eigenen Hündin müssen innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden; steuerpflichtig sind sie ab dem 1. des Monats, nachdem sie sechs Monate alt geworden sind. (§ 2 Abs. 1, § 9 Abs. 3)
- Pflegehunde
- Als Halter gilt auch, wer einen Hund mehr als vier Wochen in Pflege oder Verwahrung nimmt oder auf Probe bzw. zum Anlernen hält. (§ 3 Abs. 4)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet; bei Wegzug mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 4 Abs. 4 und 5)
- Zu spät abgemeldet
- Wer die Zwei-Wochen-Frist versäumt, zahlt bis zum Ende des Monats, in dem die Abmeldung eingeht (oder die Stadt anderweitig vom Ende der Haltung erfährt). (§ 9 Abs. 4)
- Fällig
- halbjährlich am 15. März und 15. September; Nachzahlungen einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 8 Abs. 2)
- Bescheid
- Die Steuer wird per Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt, ggf. mit Dauerwirkung für die Folgejahre. Seit 2026 erhält jeder Hund einen eigenen Bescheid. (§ 8 Abs. 1)
- Gewerbliche Hunde
- Besteuert wird nur das Halten zu persönlichen Zwecken. Ausschließlich gewerblich gehaltene Hunde (z. B. reiner Wachhund auf einem gewerblichen Grundstück) sind nicht steuerpflichtig, müssen aber angezeigt werden; die gewerbliche Haltung ist nachzuweisen. (§ 2 Abs. 3, § 9 Abs. 8)
- Lastschrift
- SEPA-Mandat möglich – seit 2026 für jeden Hund ein eigenes Mandat (digital per QR-Code auf dem Bescheid oder über Amt24, alternativ Papierformular).