Ratgeber
Hundesteuer von der Steuer absetzen: Was geht – und was nicht
Ist die Hundesteuer absetzbar? Was das Einkommensteuergesetz zu privaten Hunden, Dienst- und Schulhunden und zur Tierbetreuung im Haushalt sagt – mit Quellen.
Stand: 20.10.2026 · 932 Wörter · 9 Quellen
Kurz gesagt: Für einen privat gehaltenen Hund gehört die Hundesteuer zur privaten Lebensführung, die das Einkommensteuergesetz vom Abzug ausschließt. Anders kann es bei Hunden sein, die beruflich eingesetzt werden. Für Tierbetreuung im eigenen Haushalt gibt es eine Steuerermäßigung – aber nur für die Arbeitskosten, nicht für die Hundesteuer.
Die Hundesteuer kostet je nach Stadt einen dreistelligen Betrag im Jahr. Da liegt die Frage nahe, ob man sich einen Teil davon über die Einkommensteuererklärung zurückholen kann. Die kurze Antwort: Für den Familienhund in aller Regel nicht. Es gibt aber zwei Ausnahmen, die man kennen sollte – den beruflich eingesetzten Hund und die Steuerermäßigung für Tierbetreuung im Haushalt. Dieser Ratgeber erklärt, was das Einkommensteuergesetz dazu sagt. Er ersetzt keine Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet Ihr Finanzamt.
Der Grundsatz: Private Lebensführung ist nicht absetzbar
Wer einen Hund privat hält, trägt die Kosten dafür als Teil seiner privaten Lebensführung. Für solche Ausgaben zieht das Einkommensteuergesetz eine klare Grenze: Nach § 12 Nr. 1 EStG dürfen „die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge“ weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dazu gehören laut Gesetz auch Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt.
Die Hundesteuer selbst wird im Gesetz nicht eigens genannt. Eine ausdrückliche Aussage der Finanzverwaltung „Hundesteuer ist nicht absetzbar“ haben wir nicht gefunden. Für einen Hund, der nur privat gehalten wird, ergibt sich das Ergebnis aber aus dem Grundsatz in § 12 Nr. 1 EStG: Die Steuer gehört zu den Kosten des Hundes und damit zur privaten Lebensführung.
Ausnahme 1: Der Hund wird beruflich eingesetzt
Anders liegt der Fall, wenn der Hund für den Beruf oder den Betrieb gehalten wird. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 EStG „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Für Selbstständige und Gewerbetreibende gilt: Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG „die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigt das amtliche Lohnsteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums (H 9.12) an zwei Beispielen aus der Rechtsprechung:
- Diensthund: „Die Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund sind Werbungskosten.“
- Schulhund: „Aufwendungen für einen Schulhund können bei Lehrern bis zu 50 % als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.“ Die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund ist laut demselben Hinweis regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst.
Die Hinweise sprechen allgemein von „Aufwendungen“ für den Hund. Ob und in welchem Umfang die Hundesteuer dazugehört, regeln sie nicht ausdrücklich. Wenn Ihr Hund beruflich eingesetzt wird, sammeln Sie deshalb alle Belege – den Hundesteuerbescheid eingeschlossen – und klären die Frage mit Ihrem Finanzamt oder einer Steuerberatung.
Auch für Wach- oder Hofhunde in einem Betrieb haben wir keine amtliche Aussage der Finanzverwaltung gefunden. Maßgeblich bleibt die allgemeine Regel aus § 4 Abs. 4 EStG: Entscheidend ist, ob die Kosten durch den Betrieb veranlasst sind.
Ausnahme 2: Tierbetreuung im Haushalt (§ 35a EStG)
Eine ganz andere Möglichkeit betrifft nicht die Hundesteuer, sondern Dienstleistungen rund um den Hund. Für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 35a Abs. 2 EStG auf Antrag „um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen“. Das ist kein Abzug vom Einkommen, sondern eine direkte Minderung der Steuer.
Welche Dienstleistungen gemeint sind, erläutert das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG (geändert am 01.09.2021). In der Anlage 1 stehen „Tierbetreuungs- oder -pflegekosten“ als haushaltsnahe Dienstleistung – begünstigt sind die „Kosten der Maßnahmen innerhalb des Haushalts (z. B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten)“, nicht begünstigt die „Kosten der Maßnahmen außerhalb des Haushalts, z. B. Tierpensionen“.
Drei Bedingungen aus § 35a EStG sollten Sie kennen:
- Nur Arbeitskosten: Der Abzug „gilt nur für Arbeitskosten“ (§ 35a Abs. 5). Material, Futter oder eben die Hundesteuer zählen nicht dazu.
- Rechnung und Überweisung: Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss auf das Konto des Dienstleisters gegangen sein (§ 35a Abs. 5). Bar bezahlte Leistungen fallen heraus.
- Im Haushalt: Die Dienstleistung muss in Ihrem Haushalt in der EU oder im EWR erbracht werden (§ 35a Abs. 4).
Ein Rechenbeispiel nach dem Gesetzeswortlaut: Zahlen Sie einer Hundebetreuerin im Jahr 500 Euro reine Arbeitskosten für das Ausführen und die Fellpflege, mindert das Ihre Einkommensteuer um 20 Prozent davon, also um 100 Euro. Die Hundesteuer bleibt dabei außen vor – sie ist keine Dienstleistung.
Und als außergewöhnliche Belastung?
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG setzen voraus, dass einem Steuerpflichtigen „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen“ in vergleichbarer Lage entstehen. Zwangsläufig sind Aufwendungen laut Gesetz, wenn man sich ihnen „aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann“.
Zu Assistenz- oder Blindenführhunden haben wir in den amtlichen Hinweisen der Finanzverwaltung keine Aussage gefunden. Ob Kosten für einen solchen Hund als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, lässt sich deshalb hier nicht belegen; fragen Sie im Einzelfall Ihr Finanzamt.
Was wirklich spart: Ermäßigung und Befreiung beantragen
Mehr als über die Einkommensteuer lässt sich oft direkt bei der Hundesteuer sparen. Viele Städte sehen in ihrer Satzung Ermäßigungen oder Befreiungen vor – immer nur auf Antrag. In Köln zum Beispiel wird die Steuer für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII auf Antrag auf 60 Euro im Jahr ermäßigt, jedoch nur für einen Hund, und Assistenzhunde sind auf Antrag steuerfrei (Hundesteuersatzung der Stadt Köln, § 3 Abs. 2 und § 4).
Welche Regeln in den von uns geprüften Städten gelten, zeigt der Ratgeber zu Befreiung und Ermäßigung. Den Betrag für Ihre Situation berechnet der Hundesteuer-Rechner.
Zusammengefasst
- Für einen privat gehaltenen Hund ist die Hundesteuer Teil der privaten Lebensführung und nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar.
- Wird der Hund beruflich eingesetzt (Diensthund, Schulhund), können Aufwendungen Werbungskosten sein; ob die Hundesteuer dazugehört, klären Sie mit dem Finanzamt.
- Für Tierbetreuung im Haushalt (Ausführen, Fellpflege) gibt es nach § 35a EStG 20 Prozent der Arbeitskosten als Steuerermäßigung – mit Rechnung und Überweisung, nicht für die Hundesteuer selbst.
- Die größte Ersparnis bringen oft Ermäßigungen und Befreiungen der eigenen Stadt, die man beantragen muss.
Häufige Fragen
Kann ich die Hundesteuer für meinen Familienhund absetzen?
Nein. Ein privat gehaltener Hund gehört zur privaten Lebensführung; solche Aufwendungen dürfen nach § 12 Nr. 1 EStG weder bei den Einkünften noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Ist der Gassi-Service steuerlich begünstigt?
Nach der Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu § 35a EStG sind Tierbetreuungs- und Pflegekosten begünstigt, soweit die Leistung innerhalb des Haushalts erbracht wird – genannt werden Fellpflege, Ausführen und Reinigungsarbeiten. Die Steuer sinkt dann um 20 Prozent der Arbeitskosten; Voraussetzung sind Rechnung und Überweisung.
Zählt die Tierpension auch?
Nein. Die Anlage 1 zum BMF-Schreiben nennt Maßnahmen außerhalb des Haushalts, zum Beispiel Tierpensionen, ausdrücklich als nicht begünstigt.
Wie spare ich sonst Hundesteuer?
Über Ermäßigungen und Befreiungen in der Satzung Ihrer Stadt, etwa für Assistenzhunde oder bei Bezug bestimmter Sozialleistungen. Sie gibt es nur auf Antrag.
Quellen
- § 12 EStG – Nicht abzugsfähige Ausgaben (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 20.10.2026
- § 9 EStG – Werbungskosten (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 20.10.2026
- § 4 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 20.10.2026
- Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, H 9.12 (Diensthund, Schulhund) · abgerufen 20.10.2026
- § 35a EStG – Haushaltsnahe Dienstleistungen (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 20.10.2026
- Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG (Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 27b) · abgerufen 20.10.2026
- Bundesministerium der Finanzen: Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu § 35a EStG (PDF) · abgerufen 20.10.2026
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 20.10.2026
- Hundesteuersatzung der Stadt Köln (PDF) · abgerufen 20.10.2026
Keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind die genannten Gesetze, Satzungen und die Auskunft der zuständigen Stelle.