Ratgeber
Warum gibt es die Hundesteuer – und wofür wird sie verwendet?
Wer die Hundesteuer erhebt, auf welcher Rechtsgrundlage, warum sie nicht für Hundekot-Beutel reserviert ist und weshalb gefährliche Hunde mehr kosten – belegt aus Gesetz und Stadtangaben.
Stand: 20.10.2026 · 919 Wörter · 20 Quellen
Kurz gesagt: Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer der Städte und Gemeinden. Sie bringt Geld in den allgemeinen Haushalt – ohne Zweckbindung, also nicht speziell für die Reinigung von Gehwegen. Daneben soll sie die Zahl der Hunde begrenzen; deshalb kosten weitere Hunde und gefährliche Hunde in vielen Städten mehr.
Die Hundesteuer gehört zu den ältesten Steuern, die Städte und Gemeinden erheben – und zu den am häufigsten missverstandenen. Viele Halterinnen und Halter gehen davon aus, dass mit dem Geld Hundekot-Beutel und die Reinigung der Gehwege bezahlt werden. Das stimmt so nicht. Dieser Ratgeber erklärt, wer die Hundesteuer erhebt, auf welcher Rechtsgrundlage, wofür das Geld verwendet wird und warum die Beträge von Stadt zu Stadt so verschieden sind.
Eine Steuer der Städte und Gemeinden
Das Grundgesetz verteilt die Steuern zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Für die kleinen, örtlich gebundenen Steuern sieht es eine eigene Regel vor: „Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind“ (Art. 105 Abs. 2a GG).
Die Länder haben dieses Recht in ihren Kommunalabgabengesetzen an die Gemeinden weitergegeben. In Nordrhein-Westfalen heißt es knapp: „Die Gemeinden können Steuern erheben.“ Und weiter: „Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden“ (§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 KAG NRW). Bayern formuliert es ähnlich: „Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben“ (Art. 3 Abs. 1 BayKAG).
Darum hat jede Stadt ihre eigene Hundesteuersatzung – und darum gibt es keinen bundesweit einheitlichen Betrag. Die Landeshauptstadt Stuttgart schreibt auf ihrer Seite zur Hundesteuer: „Ob und in welcher Höhe eine Hundesteuer erhoben wird, entscheidet die jeweilige Gemeinde.“ In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in der Stadtgemeinde Bremen regelt ein Gesetz bzw. Ortsgesetz die Steuer; die Details stehen auf unseren Seiten zu Berlin, Hamburg und Bremen.
Was ist eine Aufwandsteuer?
Besteuert wird nicht der Hund, sondern der Aufwand, den sich jemand mit der Hundehaltung für seine persönliche Lebensführung leistet. Die Stadt Köln schreibt das gleich in den ersten Paragrafen ihrer Satzung: „Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer“ (Hundesteuersatzung Köln, § 1). Gegenstand der Steuer ist dort „die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet Köln“ (§ 2 Abs. 1).
Daraus erklärt sich auch, warum gewerblich gehaltene Hunde in vielen Satzungen anders behandelt werden: Sie dienen nicht der privaten Lebensführung. Welche Ausnahmen in Ihrer Stadt gelten, steht auf der jeweiligen Stadtseite.
Wofür wird das Geld verwendet?
Eine Steuer ist keine Gebühr. Das Gesetz definiert Steuern als „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen“ (§ 3 Abs. 1 AO). Wer Hundesteuer zahlt, erwirbt also keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistung – weder auf Kotbeutel-Spender noch auf gereinigte Wiesen.
Im Haushalt gilt außerdem der Grundsatz der Gesamtdeckung: „Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben“ (§ 7 HGrG). Für die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen steht dasselbe in der Haushaltsverordnung: Die Erträge dienen „insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes“ (§ 20 KomHVO NRW).
Einige Städte sagen das ihren Bürgerinnen und Bürgern sehr deutlich. Die Landeshauptstadt München schreibt auf ihrer Serviceseite: „Die Hundesteuer wird nicht zur Beseitigung von Hundekot verwendet.“ Die Einnahmen dienten wie andere Gemeindesteuern „der Finanzierung von Dienstleistungen und Investitionen der Landeshauptstadt“. Die hessische Stadt Griesheim erklärt in ihren Informationen zur Hundesteuer, die Steuer diene „nicht zum Ausgleich für das Reinigen der Straßen von Hundekot“, sondern werde „nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt“.
Der zweite Zweck: weniger Hunde, weniger gefährliche Hunde
Neben dem Geld verfolgt die Hundesteuer einen ordnungspolitischen Zweck. Das Steuerrecht lässt das ausdrücklich zu: Nach § 3 Abs. 1 AO kann „die Erzielung von Einnahmen […] Nebenzweck sein“. Die Stadt Griesheim beschreibt die Hundesteuer in ihren Informationen als „kommunale Lenkungsabgabe“, die den Zweck verfolge, „die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen“ – deshalb würden zweite und weitere Hunde dort teurer.
Auffällig ist auch eine Sonderregel im nordrhein-westfälischen Recht: Gemeinden sollen Steuern grundsätzlich nur erheben, wenn sich Ausgaben nicht über Gebühren und Beiträge decken lassen. „Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer“ (§ 3 Abs. 2 KAG NRW). Die Hundesteuer darf dort also unabhängig vom Finanzbedarf erhoben werden.
Diesen Lenkungszweck sieht man in vielen Satzungen: Für gefährliche Hunde gelten oft deutlich höhere Sätze, manche Städte staffeln nach der Zahl der Hunde. Andere verzichten bewusst darauf. Die Übersicht zeigt die Sätze der von uns geprüften Städte – jeweils aus der geltenden Satzung bzw. dem Gesetz:
| Stadt | 1. Hund / Jahr | gefährlicher Hund | Beleg |
|---|---|---|---|
| Berlin | 120 € | kein eigener Satz | Gesetz |
| Hamburg | 90 € | 600 € | Gesetz |
| München | 100 € | 800 € | Satzung |
| Köln | 174 € | kein eigener Satz | Satzung |
| Frankfurt am Main | 102 € | 900 € | Satzung |
| Düsseldorf | 96 € | 600 € | Satzung |
| Stuttgart | 144 € | 816 € | Satzung |
| Leipzig | 150 € | kein eigener Satz | Satzung |
| Dortmund | 156 € | 468 € | Satzung |
| Bremen | 150 € | kein eigener Satz | Gesetz |
| Essen | 156 € | 852 € | Satzung |
Einen ausführlicheren Vergleich mit zweitem Hund bietet der Städtevergleich.
Warum die Beträge so unterschiedlich sind
Weil jede Gemeinde selbst entscheidet, hängen die Sätze von ihrer Haushaltslage, ihren Zielen und ihren politischen Mehrheiten ab. Manche Städte setzen auf einen einheitlichen Betrag je Hund, andere auf eine Staffel, wieder andere auf einen deutlich höheren Satz für Listenhunde. Auch die Regeln für Ermäßigungen und Befreiungen – etwa für Assistenzhunde, Hunde aus dem Tierheim oder bei geringem Einkommen – unterscheiden sich stark; dazu mehr im Ratgeber Befreiung und Ermäßigung.
Für Sie heißt das: Maßgeblich ist immer die Satzung Ihrer Stadt in der geltenden Fassung. Was Sie konkret zahlen, berechnet der Hundesteuer-Rechner aus genau diesen Satzungsdaten.
Zusammengefasst
- Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Die Länder haben die Gesetzgebung dafür (Art. 105 Abs. 2a GG) und überlassen sie über ihre Kommunalabgabengesetze den Gemeinden.
- Erhoben wird sie nur auf Grund einer Satzung; Höhe und Ausnahmen bestimmt jede Gemeinde selbst.
- Das Geld fließt ohne Zweckbindung in den allgemeinen Haushalt – nicht speziell in die Straßenreinigung.
- Ein zweiter Zweck ist die Lenkung: Weitere Hunde und gefährliche Hunde kosten in vielen Städten mehr.
Häufige Fragen
Wird die Hundesteuer für Hundekot-Beutel und Straßenreinigung verwendet?
Nicht zweckgebunden. Steuern sind Geldleistungen ohne Gegenleistung (§ 3 Abs. 1 AO), und im Gemeindehaushalt dienen die Erträge insgesamt zur Deckung aller Aufwendungen. Die Stadt München schreibt ausdrücklich, dass die Hundesteuer nicht zur Beseitigung von Hundekot verwendet wird.
Wer legt fest, wie hoch die Hundesteuer ist?
Die Stadt oder Gemeinde in ihrer Satzung; in Berlin, Hamburg und Bremen regelt ein Gesetz bzw. Ortsgesetz die Steuer. Die Stadt Stuttgart formuliert es so: Ob und in welcher Höhe eine Hundesteuer erhoben wird, entscheidet die jeweilige Gemeinde.
Warum zahlen gefährliche Hunde mehr?
Die Hundesteuer verfolgt neben dem Einnahmezweck auch einen Lenkungszweck. Viele Städte setzen deshalb für gefährliche Hunde einen eigenen, höheren Satz fest – welcher gilt, steht in der jeweiligen Satzung.
Quellen
- Art. 105 Grundgesetz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 20.10.2026
- § 3 Abgabenordnung – Steuern (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 20.10.2026
- Kommunalabgabengesetz NRW (recht.nrw.de) · abgerufen 20.10.2026
- Art. 3 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (gesetze-bayern.de) · abgerufen 20.10.2026
- Landeshauptstadt Stuttgart: Hundesteuer · abgerufen 20.10.2026
- Hundesteuersatzung der Stadt Köln (PDF) · abgerufen 20.10.2026
- Stadt Griesheim: Hundesteuer – Informationen zur Festsetzung (PDF) · abgerufen 20.10.2026
- Landeshauptstadt München: Anmeldung eines Hundes (Hundesteuer) · abgerufen 20.10.2026
- § 7 Haushaltsgrundsätzegesetz – Gesamtdeckung (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 20.10.2026
- § 20 Kommunalhaushaltsverordnung NRW – Gesamtdeckung (recht.nrw.de) · abgerufen 20.10.2026
- Hundesteuergesetz (HuStG BE) (Berlin) · abgerufen 20.10.2026
- Hundesteuergesetz (HuStG) vom 24. Juni 2026 (Hamburg) · abgerufen 20.10.2026
- Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Landeshauptstadt München (Hundesteuersatzung) (München) · abgerufen 20.10.2026
- Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Frankfurt am Main) · abgerufen 20.10.2026
- Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Hundesteuersatzung) (Düsseldorf) · abgerufen 20.10.2026
- Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Stuttgart (Stuttgart) · abgerufen 20.10.2026
- Hundesteuersatzung der Stadt Leipzig (Leipzig) · abgerufen 20.10.2026
- Hundesteuersatzung der Stadt Dortmund (Dortmund) · abgerufen 20.10.2026
- Hundesteuergesetz (Stadtgemeinde Bremen) (Bremen) · abgerufen 20.10.2026
- Hundesteuersatzung der Stadt Essen (Essen) · abgerufen 20.10.2026
Keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind die genannten Gesetze, Satzungen und die Auskunft der zuständigen Stelle.