- Gefährliche Hunde
- Gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pittbull Terrier, Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen sowie Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde. Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen. (§ 2 Abs. 3 und 4)
- Beginn
- Die Steuerpflicht beginnt am Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird – der Aufnahmemonat zählt voll. Ist der Hund bereits in Düsseldorf oder einer anderen Gemeinde versteuert, beginnt sie erst im Folgemonat. (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Folgemonats; bei Wegzug endet sie mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 7 Abs. 3)
- Welpen
- Hunde aus dem Wurf einer eigenen Hündin sind ab dem Monat steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 7 Abs. 1 Nr. 2)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr- und Probehunde sind steuerpflichtig, wenn sie nicht nachweislich anderswo in Deutschland versteuert oder befreit sind – in jedem Fall nach mehr als zwei Monaten. (§ 1 Abs. 4)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt; bei Wegzug mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2)
- Fällig
- erstmals einen Monat nach Zugang des Bescheids, danach vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag als Jahresbetrag am 15. Mai (§ 8 Abs. 2)
- Bescheid
- Die Steuer wird per Festsetzungsbescheid festgesetzt und ist bis zu einem neuen Bescheid über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Terminen weiter zu zahlen. (§ 8 Abs. 2 Satz 3)
- Lastschrift
- Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung an die Stadtkasse (Vertragsgegenstand aus dem Steuerbescheid angeben).