- Zwinger, Zucht
- Züchter mit mindestens zwei rassereinen Hunden gleicher Rasse (darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter), die im Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind, zahlen auf Antrag als Zwingersteuer die Steuer für zwei Hunde. Nicht, wenn in den letzten beiden Kalenderjahren nicht gezüchtet wurde. (§ 8)
- Beginn
- Die Steuerpflicht beginnt erst mit Ablauf des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird – gezahlt wird ab dem Folgemonat. (§ 4 Abs. 1)
- Zuzug
- Bei Zuzug beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des Zuzugsmonats. (§ 4 Abs. 1)
- Welpen
- Steuerpflichtig frühestens ab Ablauf des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. (§ 4 Abs. 1)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet. (§ 4 Abs. 2)
- Fällig
- Jährlich am 15. Januar mit dem Jahresbetrag; beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Jahres, einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. (§ 11 Abs. 1, 2)
- Bescheid
- Einen individuellen Steuerbescheid gibt es in der Regel nur in Jahren, in denen neue Steuermarken verschickt werden; in den übrigen Jahren muss die Steuer ohne neuen Bescheid bis 15. Januar gezahlt werden.
- Anrechnung
- Bei Zuzug kann die in der bisherigen Gemeinde gezahlte Hundesteuer anteilig angerechnet werden, höchstens bis zum Bremer Satz. (§ 12)
- Gewerbliche Hunde
- Gewerbsmäßige Hundehändler mit angemeldetem Gewerbe zahlen auf Antrag die Steuer für zwei Hunde. (§ 9)
- Lastschrift
- SEPA-Lastschriftmandat möglich und empfohlen, da nicht jedes Jahr ein Bescheid kommt.