- Gefährliche Hunde
- Dauerhaft gefährlich sind Hunde, die auf Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet wurden, Hunde, die sich wiederholt als bissig erwiesen, wiederholt Menschen gefahrdrohend angesprungen oder andere Tiere angegriffen haben, sowie Hunde der Rassen und Gruppen (und deren Kreuzungen), deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 der hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vermutet wird. (§ 5 Abs. 3 und 4)
- Beginn
- Die Steuerpflicht beginnt am 1. des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wird – der Aufnahmemonat zählt voll. (§ 3 Abs. 1 Satz 1)
- Welpen
- Hunde aus dem Wurf einer eigenen Hündin sind ab dem Monat steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
- Pflegehunde
- Wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, unterbringt, auf Probe oder zum Anlernen hält, gilt als Halter; die Steuerpflicht beginnt dann mit dem Monat, in dem die zwei Monate überschritten werden. (§ 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird. (§ 3 Abs. 2)
- Fällig
- erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, danach jährlich am 15. Januar mit dem Jahresbetrag; auf Antrag vierteljährlich zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober (§ 7 Abs. 3)
- Bescheid
- Die Steuer wird per Steuerbescheid festgesetzt; er kann als Dauerbescheid gelten, bis er geändert, ersetzt oder aufgehoben wird. (§ 7 Abs. 1–2)
- Lastschrift
- Zahlung per SEPA-Basismandat möglich (Formular auf der Hundesteuer-Seite der Stadt); bei Überweisung Kassenzeichen angeben.