- Gefährliche Hunde
- Kampfhunde im Sinne von § 1 der bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu (Eigenschaft stets vermutet) sowie weitere Rassen wie Rottweiler, Bullmastiff oder Cane Corso, solange kein Negativzeugnis vorliegt. (§ 4 Abs. 2)
- Beginn
- Die Steuer beginnt mit dem Monat nach der Aufnahme des Hundes; der Aufnahmemonat ist steuerfrei. (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
- Zuzug
- Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Folgemonat; anderswo für dasselbe Jahr gezahlte Hundesteuer wird angerechnet. (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
- Welpen
- Welpen einer eigenen Hündin sind ab dem Monat nach Vollendung des vierten Lebensmonats steuerpflichtig. (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
- Pflegehunde
- Auch wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe bzw. zum Anlernen hält, gilt als Halter. (§ 2 Abs. 1 Satz 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben wird, abhandenkommt oder stirbt; bei Wegzug mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 3 Abs. 2)
- Fällig
- jährlich zum 15. Januar (ab 2027: 1. April); im Übrigen einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 5)
- Bescheid
- Nach der Anmeldung kommt ein Steuerbescheid; er gilt, bis er geändert oder aufgehoben wird. Die Zustellung kann bis zu drei Monate dauern.
- Anrechnung
- Wer zuzieht und für denselben Zeitraum bereits in einer anderen deutschen Gemeinde Hundesteuer gezahlt hat, bekommt sie angerechnet; Mehrbeträge werden nicht erstattet. (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
- Gewerbliche Hunde
- Steuerfrei sind Hunde, die überwiegend für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit gehalten werden und dafür unerlässlich sind. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1)
- Lastschrift
- Zahlung per SEPA-Lastschrift, Überweisung oder bar an der Kasse vor Ort möglich.