- Beginn
- Der Monat, in dem Sie den Hund aufnehmen, zählt voll mit: Berechnet wird je angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel des Jahresbetrags. (§ 3 Abs. 2 HuStG BE)
- Zuzug
- Bei Zuzug nach Berlin beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag des Zuzugs.
- Welpen
- Ist der Hund jünger als drei Monate, muss er innerhalb der ersten vier Lebensmonate angemeldet werden. (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HuStG BE)
- Ende
- Die Steuer wird für jeden vollen oder angefangenen Monat der Haltung berechnet; bei Wegzug aus Berlin endet die Steuerpflicht mit dem Tag des Wegzugs.
- Fällig
- Erstmals festgesetzte Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids; danach vierteljährlich am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember je ein Viertel. Jahreszahlung im Voraus möglich. (§ 7 HuStG BE)
- Bescheid
- Nach der Anmeldung kommt nach etwa 4 Wochen unaufgefordert ein Steuerbescheid vom Finanzamt; er gilt auch für die Folgejahre. (§ 6 HuStG BE)
- Gewerbliche Hunde
- Nicht steuerbar (dem Finanzamt anzuzeigen): Hunde von Vereinen/Gesellschaften und Hunde, die zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden, wenn die Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. (§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4 HuStG BE)
- Lastschrift
- SEPA-Lastschrift möglich: Dazu dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.