- Gefährliche Hunde
- Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen (vermutete Gefährlichkeit) und Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgestellt wurde (z. B. nach Beißvorfall). Die Feststellung ist binnen 2 Wochen dem Stadtsteueramt anzuzeigen. (§ 3)
- Beginn
- Die Steuerpflicht beginnt am Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird – der Aufnahmemonat zählt voll. (§ 8 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Folgemonats. (§ 8 Abs. 3 Satz 1)
- Welpen
- Hunde aus dem Wurf einer eigenen Hündin sind ab dem Monat steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 8 Abs. 1 Satz 1)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr- und Probehunde sind steuerpflichtig, wenn sie nicht anderswo versteuert sind – in jedem Fall nach mehr als zwei Monaten. (§ 1 Abs. 4)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben wird, abhandenkommt oder stirbt; bei Wegzug mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 8 Abs. 2, 3)
- Fällig
- Erstmals einen Monat nach Zugang des Bescheids, danach halbjährlich je zur Hälfte am 15. Mai und 15. November; auf Antrag (bis 30. September des Vorjahres) als Jahresbetrag zum 1. Juli. (§ 9 Abs. 2)
- Bescheid
- Nach der Anmeldung kommen Steuerbescheid und digitale Hundesteuermarke (QR-Code) per Post, danach jährlich bis zur Abmeldung.
- Anrechnung
- Bei Zuzug mit einem anderswo versteuerten Hund oder bei einem Ersatzhund kann die bereits gezahlte Steuer für denselben Zeitraum angerechnet werden. (§ 9 Abs. 3)
- Lastschrift
- Ein SEPA-Lastschriftmandat kann über ein Online-Formular erteilt werden.