- Gefährliche Hunde
- Hunde, die das Amt für öffentliche Ordnung als gesteigert aggressiv und gefährlich festgestellt hat (§ 1 PolVO gefährliche Hunde), gefährliche Hunde nach § 2 PolVO sowie die Rassen American Staffordshire Terrier, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu und Kreuzungen bis zur 1. Elterngeneration. (§ 5 Abs. 1)
- Zwinger, Zucht
- Zwingersteuer auf Antrag für Züchter (mindestens zwei rassereine Hunde derselben Rasse, darunter eine zuchtfähige Hündin, Eintrag im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung): 288 € je Zwinger bis 5 Hunde, je bis zu 5 weitere Hunde weitere 288 €. Nicht für Rassen nach § 5 Abs. 1 und nicht, wenn in den letzten drei Jahren nicht gezüchtet wurde. (§ 5 Abs. 3, § 7)
- Beginn
- Die Steuer beginnt mit dem Monat nach Beginn der Haltung. Beginnt die Haltung genau am 1. eines Monats, zählt dieser Monat schon mit. (§ 3 Abs. 1)
- Welpen
- Steuerpflichtig frühestens nach Ablauf des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. (§ 3 Abs. 1 Satz 1)
- Pflegehunde
- Kann der Halter nicht ermittelt werden, gilt als Halter, wer den Hund mindestens drei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe bzw. zum Anlernen gehalten hat. (§ 2 Abs. 2 Satz 2)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet. (§ 3 Abs. 2)
- Zu spät abgemeldet
- Wer die Abmeldung versäumt, zahlt bis zur Abmeldung weiter.
- Fällig
- innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 9 Abs. 1)
- Bescheid
- Die Steuer wird per Steuerbescheid festgesetzt; endet die Haltung im Lauf des Jahres, kommt ein Änderungsbescheid. (§ 9)
- Gewerbliche Hunde
- Steuerpflichtig ist nur das Halten durch natürliche Personen, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (§ 1 Abs. 2)
- Lastschrift
- SEPA-Basis-Lastschriftmandat der Stadtkasse Stuttgart als Download