- Beginn
- Der Monat, in dem der Hund aufgenommen wird, zählt voll mit. (§ 5 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Folgemonats. (§ 5 Abs. 1 Satz 4)
- Welpen
- Hunde aus dem Wurf einer eigenen Hündin sind ab dem Monat steuerpflichtig, in dem sie sechs Monate alt werden. (§ 5 Abs. 1 Satz 2)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr- und Probehunde sind steuerpflichtig, wenn sie nicht anderswo versteuert sind – in jedem Fall nach mehr als drei Monaten. (§ 2 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben wird, abhandenkommt oder stirbt; bei Wegzug mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 5 Abs. 2)
- Zu spät abgemeldet
- Wer zu spät abmeldet, zahlt bis zum Ende des Monats, in dem die Abmeldung beim Steueramt eingeht. (§ 5 Abs. 2 Satz 3)
- Fällig
- halbjährlich je zur Hälfte am 1. April (für Januar–Juni) und am 1. Oktober (für Juli–Dezember) (§ 6 Abs. 2)
- Bescheid
- Die Steuer wird per Steuerbescheid festgesetzt; er gilt, bis ein geänderter Bescheid kommt. (§ 6 Abs. 1)
- Anrechnung
- Bei Zuzug mit einem anderswo versteuerten Hund oder bei einem Ersatzhund kann die bereits gezahlte Steuer für denselben Zeitraum angerechnet werden. (§ 6 Abs. 3)
- Gewerbliche Hunde
- Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (z. B. gewerbliche Zucht, Hundehandel), sind von der Steuer ausgenommen, müssen aber an- und abgemeldet werden.