- Gefährliche Hunde
- Eigene Liste in der Satzung: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen (vermutet gefährlich) sowie im Einzelfall gefährliche Hunde (z. B. nach Beißvorfall), festgestellt vom Ordnungsamt nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. (§ 2 Abs. 3)
- Beginn
- Der Monat, in dem Sie den Hund aufnehmen, zählt voll mit. (§ 7 Abs. 1)
- Zuzug
- Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Folgemonats. (§ 7 Abs. 2)
- Welpen
- Hunde aus dem Wurf einer eigenen Hündin sind ab dem Monat steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 7 Abs. 1)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr- und Probehunde sind steuerpflichtig, wenn sie nicht anderswo versteuert oder befreit sind – in jedem Fall nach mehr als zwei Monaten. (§ 1 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung im Stadtgebiet endet. (§ 8)
- Zu spät abgemeldet
- Rückwirkend (nach Ablauf von 14 Tagen) wird nur mit Nachweis abgemeldet, z. B. tierärztliche Bescheinigung, Abgabevertrag oder Hundesteuerbescheid des neuen Wohnorts.
- Fällig
- vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit je einem Viertel; auf Antrag (bis 30.09. für das Folgejahr) jährlich am 01.07. (§ 9 Abs. 2)
- Bescheid
- Die Steuer wird per Festsetzungsbescheid festgesetzt und ist bis zu einem neuen Bescheid zu den gleichen Terminen weiter zu zahlen. Ein neuer oder geänderter Bescheid kommt in der Regel binnen vier Wochen. (§ 9 Abs. 2)
- Anrechnung
- Bei Zuzug mit einem anderswo versteuerten Hund oder bei einem Ersatzhund kann die bereits gezahlte Steuer für denselben Zeitraum angerechnet werden. (§ 9 Abs. 3)
- Lastschrift
- SEPA-Lastschriftmandat kann online eingereicht werden.