Hunderecht in Sachsen-Anhalt
Haftpflicht, gefährliche Hunde, Sachkunde, Chip und Hundesteuer – was Sachsen-Anhalt von Hundehaltern verlangt, belegt aus dem Landesrecht.
Auf einen Blick
Sachsen-Anhalt · Landesrecht- Haftpflicht
- für alle Hunde
- Rasseliste
- ja, 4 Rassen
- Sachkunde
- nur gefährliche
- Chip
- alle Hunde
- Hundesteuer
- je Gemeinde
Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) · vom 23.01.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2015 (GVBl. LSA S. 560)
Versicherung
Hundehaftpflicht in Sachsen-Anhalt
Pflicht für jeden Hund spätestens drei Monate nach der Geburt (gilt für alle nach dem 1. März 2009 geborenen Hunde und für alle gefährlichen Hunde). Der Versicherungsnachweis wird bei der Anmeldung vorgelegt. (§ 2 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 20)
Mindestdeckung: mindestens 1 Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden (§ 2 Abs. 3)
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/for… · abgerufen 20.10.2026
Gefährliche Hunde
Rasseliste und gefährliche Hunde in Sachsen-Anhalt
Gefährlichkeit vermutet (Rasse, § 3 Abs. 2)
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier
Für diese Rassen und ihre Kreuzungen wird die Gefährlichkeit vermutet; maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild. Die Haltung ist nur erlaubt, wenn innerhalb von sechs Monaten ein bestandener Wesenstest nachgewiesen wird. Zucht, Vermehrung und Handel sind verboten. (§ 3 Abs. 2 und 4, § 4 Abs. 1)
Quelle: www.gesetze-im-internet.de/hundverbreinfg/__2.html · abgerufen 20.10.2026
Im Einzelfall
Im Einzelfall gefährlich sind u. a. Hunde, die auf Angriffslust gezüchtet oder abgerichtet sind, die ohne Angriff nicht nur geringfügig gebissen haben, wiederholt Menschen gefahrdrohend angesprungen haben oder unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen. Die Behörde stellt die Gefährlichkeit fest; die Haltung braucht dann eine Erlaubnis. (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und 4)
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/for… · abgerufen 20.10.2026
Pflichten
Sachkunde, Chip, Register und Leine in Sachsen-Anhalt
- Sachkunde
- Nur für Halter eines im Einzelfall als gefährlich festgestellten Hundes (§ 3 Abs. 3): Voraussetzung der Erlaubnis; Nachweis durch eine theoretische und praktische Prüfung (zuständig: Landesverwaltungsamt). Keine allgemeine Sachkundepflicht für andere Hunde. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9)
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/for… · abgerufen 20.10.2026 - Kennzeichnung
- Pflicht für jeden Hund: Mikrochip (Transponder) durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt spätestens sechs Monate nach der Geburt (gilt für alle nach dem 1. März 2009 geborenen und alle gefährlichen Hunde). (§ 2 Abs. 2, § 20)
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/for… · abgerufen 20.10.2026 - Register
- Ja: Zentrales Hunderegister beim Landesverwaltungsamt (seit 2009). Die Anmeldung bei der Gemeinde (mit Chipnummer und Versicherungsnachweis) gilt zugleich als Anmeldung zur Hundesteuer. Erfasst werden Hunde, die nach dem 1. März 2009 geboren oder als gefährlich eingestuft sind. (§ 15 HundeG LSA, §§ 3, 11 HundeVO LSA)
Quelle: presse.sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/pdf/lvwa_02_04_2026_Press… · abgerufen 20.10.2026 - Wesenstest
- Pflicht für Hunde der vermutet gefährlichen Rassen (Nachweis innerhalb von sechs Monaten ab Haltungsbeginn, erneut bei Halterwechsel) und Voraussetzung der Erlaubnis für im Einzelfall gefährliche Hunde. Durchführung nur durch anerkannte sachverständige Personen oder Stellen. (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 10)
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/for… · abgerufen 20.10.2026 - Leine, Maulkorb
- Das Hundegesetz enthält keine allgemeine Leinen- oder Maulkorbpflicht. Ein im Einzelfall gefährlicher Hund ist bis zur Entscheidung über die Erlaubnis an der Leine und mit Maulkorb zu führen; danach gelten die Auflagen der Erlaubnis. Gemeinden können Leinenpflichten per Gefahrenabwehrverordnung regeln. (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 14 Abs. 2)
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/for… · abgerufen 20.10.2026 - Zuständig
- Gemeinde (im übertragenen Wirkungskreis); Fachaufsicht: Landesverwaltungsamt und Innenministerium (§ 17 Abs. 1)
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/for… · abgerufen 20.10.2026
Hundesteuer
Hundesteuer in Sachsen-Anhalt
Die Höhe legt jede Gemeinde selbst fest. Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA). Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST000046D3/for… · abgerufen 20.10.2026
Städte folgen.
Häufige Fragen
Hunderecht Sachsen-Anhalt: Fragen und Antworten
Ist die Hundehaftpflicht in Sachsen-Anhalt Pflicht?
Pflicht für jeden Hund spätestens drei Monate nach der Geburt (gilt für alle nach dem 1. März 2009 geborenen Hunde und für alle gefährlichen Hunde). Der Versicherungsnachweis wird bei der Anmeldung vorgelegt. Mindestdeckung: mindestens 1 Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden. (§ 2 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 20)
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/for…
Gibt es in Sachsen-Anhalt eine Rasseliste für gefährliche Hunde?
Ja. Gefährlichkeit vermutet (Rasse, § 3 Abs. 2): Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier.
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/for…
Brauche ich in Sachsen-Anhalt einen Sachkundenachweis?
Nur für Halter eines im Einzelfall als gefährlich festgestellten Hundes (§ 3 Abs. 3): Voraussetzung der Erlaubnis; Nachweis durch eine theoretische und praktische Prüfung (zuständig: Landesverwaltungsamt). Keine allgemeine Sachkundepflicht für andere Hunde. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9)
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/for…
Muss mein Hund in Sachsen-Anhalt gechippt werden?
Pflicht für jeden Hund: Mikrochip (Transponder) durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt spätestens sechs Monate nach der Geburt (gilt für alle nach dem 1. März 2009 geborenen und alle gefährlichen Hunde). (§ 2 Abs. 2, § 20)
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/for…
Muss ich meinen Hund in Sachsen-Anhalt in ein Register eintragen?
Ja: Zentrales Hunderegister beim Landesverwaltungsamt (seit 2009). Die Anmeldung bei der Gemeinde (mit Chipnummer und Versicherungsnachweis) gilt zugleich als Anmeldung zur Hundesteuer. Erfasst werden Hunde, die nach dem 1. März 2009 geboren oder als gefährlich eingestuft sind. (§ 15 HundeG LSA, §§ 3, 11 HundeVO LSA)
Quelle: presse.sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/pdf/lvwa_02_04_2026_Press…
Gilt in Sachsen-Anhalt eine Leinenpflicht?
Das Hundegesetz enthält keine allgemeine Leinen- oder Maulkorbpflicht. Ein im Einzelfall gefährlicher Hund ist bis zur Entscheidung über die Erlaubnis an der Leine und mit Maulkorb zu führen; danach gelten die Auflagen der Erlaubnis. Gemeinden können Leinenpflichten per Gefahrenabwehrverordnung regeln. (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 14 Abs. 2)
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/for…
Wer legt die Hundesteuer in Sachsen-Anhalt fest?
Die Höhe legt jede Gemeinde selbst fest. Grundlage ist § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA).
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST000046D3/for…
Stand: 20.10.2026 · Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004588/format/xsl/part/X
Keine Rechtsberatung – verbindlich ist das Landesrecht von Sachsen-Anhalt und die Auskunft der Behörde vor Ort.