Hunderecht in Rheinland-Pfalz
Haftpflicht, gefährliche Hunde, Sachkunde, Chip und Hundesteuer – was Rheinland-Pfalz von Hundehaltern verlangt, belegt aus dem Landesrecht.
Auf einen Blick
Rheinland-Pfalz · Landesrecht- Haftpflicht
- nur für bestimmte
- Rasseliste
- ja, 3 Rassen
- Sachkunde
- nur gefährliche
- Chip
- nur gefährliche
- Hundesteuer
- je Gemeinde
Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) · vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 576), gültig ab 01.01.2005; laut Portal aktuellste verfügbare Fassung (alle Paragrafen gültig ab 01.01.2005)
Versicherung
Hundehaftpflicht in Rheinland-Pfalz
Das LHundG schreibt die Haftpflichtversicherung nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde vor (Listenhunde nach § 1 Abs. 2 und im Einzelfall gefährliche Hunde); sie ist auch Voraussetzung der Haltungserlaubnis. (§ 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 4)
Mindestdeckung: mindestens 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden (§ 4 Abs. 2)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026
Gefährliche Hunde
Rasseliste und gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz
Gefährlich kraft Gesetzes (Rasse bzw. Typ)
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier
Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier und Hunde, die davon abstammen, gelten als gefährlich. Haltung nur mit Erlaubnis (berechtigtes Interesse, Sachkunde, mindestens 18 Jahre, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung); Zucht, Vermehrung und Handel sind verboten. (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026
Im Einzelfall
Außerdem gelten als gefährlich: Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die Wild oder Vieh hetzen oder reißen, die Menschen aggressiv oder gefahrdrohend angesprungen haben oder die eine übersteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe entwickelt haben. (§ 1 Abs. 1)
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Pflichten
Sachkunde, Chip, Register und Leine in Rheinland-Pfalz
- Sachkunde
- Nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde: Sachkundeprüfung nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz bei einer von ihr benannten sachverständigen Person oder Stelle. Die Bescheinigung gilt nur zusammen mit dem Hund, mit dem die Prüfung abgelegt wurde. Für Herdengebrauchs- und Jagdhunde genügt auch die bestandene Jägerprüfung. (§ 3 Abs. 2, § 9)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026 - Kennzeichnung
- Gefährliche Hunde: dauerhafte Kennzeichnung mit elektronisch lesbarem Chip durch eine praktizierende Tierärztin oder einen Tierarzt; Nachweis gegenüber der Behörde per tierärztlicher Bescheinigung. (§ 4 Abs. 3)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026 - Wesenstest
- Liegen konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes vor, kann die Behörde die Vorführung und Begutachtung durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel anordnen. (§ 7 Abs. 1)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026 - Leine, Maulkorb
- Gefährliche Hunde: außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, Fluren und Gemeinschaftsräumen anleinen und mit beißsicherem Maulkorb führen; Führen nur durch Personen ab 18 Jahren, nie mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig. Ausnahmen vom Maulkorbzwang im Einzelfall möglich. (§ 5)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026 - Zuständig
- Örtliche Ordnungsbehörde: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung bzw. in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. (§ 12)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026
Hundesteuer
Hundesteuer in Rheinland-Pfalz
Die Höhe legt jede Gemeinde selbst fest. Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 3 KAG Rheinland-Pfalz (Kommunalabgabengesetz). Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005BD7/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026
Städte folgen.
Häufige Fragen
Hunderecht Rheinland-Pfalz: Fragen und Antworten
Ist die Hundehaftpflicht in Rheinland-Pfalz Pflicht?
Das LHundG schreibt die Haftpflichtversicherung nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde vor (Listenhunde nach § 1 Abs. 2 und im Einzelfall gefährliche Hunde); sie ist auch Voraussetzung der Haltungserlaubnis. Mindestdeckung: mindestens 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden. (§ 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 4)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X
Gibt es in Rheinland-Pfalz eine Rasseliste für gefährliche Hunde?
Ja. Gefährlich kraft Gesetzes (Rasse bzw. Typ): American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier.
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X
Brauche ich in Rheinland-Pfalz einen Sachkundenachweis?
Nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde: Sachkundeprüfung nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz bei einer von ihr benannten sachverständigen Person oder Stelle. Die Bescheinigung gilt nur zusammen mit dem Hund, mit dem die Prüfung abgelegt wurde. Für Herdengebrauchs- und Jagdhunde genügt auch die bestandene Jägerprüfung. (§ 3 Abs. 2, § 9)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X
Muss mein Hund in Rheinland-Pfalz gechippt werden?
Gefährliche Hunde: dauerhafte Kennzeichnung mit elektronisch lesbarem Chip durch eine praktizierende Tierärztin oder einen Tierarzt; Nachweis gegenüber der Behörde per tierärztlicher Bescheinigung. (§ 4 Abs. 3)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X
Gilt in Rheinland-Pfalz eine Leinenpflicht?
Gefährliche Hunde: außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, Fluren und Gemeinschaftsräumen anleinen und mit beißsicherem Maulkorb führen; Führen nur durch Personen ab 18 Jahren, nie mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig. Ausnahmen vom Maulkorbzwang im Einzelfall möglich. (§ 5)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X
Wer legt die Hundesteuer in Rheinland-Pfalz fest?
Die Höhe legt jede Gemeinde selbst fest. Grundlage ist § 5 Abs. 3 KAG Rheinland-Pfalz (Kommunalabgabengesetz).
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005BD7/format/xsl/part/X
Stand: 20.10.2026 · Quelle: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56
Keine Rechtsberatung – verbindlich ist das Landesrecht von Rheinland-Pfalz und die Auskunft der Behörde vor Ort.