Hunderecht in Rheinland-Pfalz

Haftpflicht, gefährliche Hunde, Sachkunde, Chip und Hundesteuer – was Rheinland-Pfalz von Hundehaltern verlangt, belegt aus dem Landesrecht.

Auf einen Blick

Rheinland-Pfalz · Landesrecht
Haftpflicht
nur für bestimmte
Rasseliste
ja, 3 Rassen
Sachkunde
nur gefährliche
Chip
nur gefährliche
Hundesteuer
je Gemeinde

Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) · vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 576), gültig ab 01.01.2005; laut Portal aktuellste verfügbare Fassung (alle Paragrafen gültig ab 01.01.2005)

Versicherung

Hundehaftpflicht in Rheinland-Pfalz

Das LHundG schreibt die Haftpflichtversicherung nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde vor (Listenhunde nach § 1 Abs. 2 und im Einzelfall gefährliche Hunde); sie ist auch Voraussetzung der Haltungserlaubnis. (§ 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 4)

Mindestdeckung: mindestens 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden (§ 4 Abs. 2)

Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026

Gefährliche Hunde

Rasseliste und gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz

Gefährlich kraft Gesetzes (Rasse bzw. Typ)

American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier

Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier und Hunde, die davon abstammen, gelten als gefährlich. Haltung nur mit Erlaubnis (berechtigtes Interesse, Sachkunde, mindestens 18 Jahre, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung); Zucht, Vermehrung und Handel sind verboten. (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1)

Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026

Im Einzelfall

Außerdem gelten als gefährlich: Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die Wild oder Vieh hetzen oder reißen, die Menschen aggressiv oder gefahrdrohend angesprungen haben oder die eine übersteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe entwickelt haben. (§ 1 Abs. 1)

Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026

Pflichten

Sachkunde, Chip, Register und Leine in Rheinland-Pfalz

Sachkunde
Nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde: Sachkundeprüfung nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz bei einer von ihr benannten sachverständigen Person oder Stelle. Die Bescheinigung gilt nur zusammen mit dem Hund, mit dem die Prüfung abgelegt wurde. Für Herdengebrauchs- und Jagdhunde genügt auch die bestandene Jägerprüfung. (§ 3 Abs. 2, § 9)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026
Kennzeichnung
Gefährliche Hunde: dauerhafte Kennzeichnung mit elektronisch lesbarem Chip durch eine praktizierende Tierärztin oder einen Tierarzt; Nachweis gegenüber der Behörde per tierärztlicher Bescheinigung. (§ 4 Abs. 3)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026
Wesenstest
Liegen konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes vor, kann die Behörde die Vorführung und Begutachtung durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel anordnen. (§ 7 Abs. 1)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026
Leine, Maulkorb
Gefährliche Hunde: außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, Fluren und Gemeinschaftsräumen anleinen und mit beißsicherem Maulkorb führen; Führen nur durch Personen ab 18 Jahren, nie mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig. Ausnahmen vom Maulkorbzwang im Einzelfall möglich. (§ 5)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026
Zuständig
Örtliche Ordnungsbehörde: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung bzw. in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. (§ 12)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026

Hundesteuer

Hundesteuer in Rheinland-Pfalz

Die Höhe legt jede Gemeinde selbst fest. Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 3 KAG Rheinland-Pfalz (Kommunalabgabengesetz). Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005BD7/format/xsl/part/X · abgerufen 20.10.2026

Städte folgen.

Häufige Fragen

Hunderecht Rheinland-Pfalz: Fragen und Antworten

Ist die Hundehaftpflicht in Rheinland-Pfalz Pflicht?

Das LHundG schreibt die Haftpflichtversicherung nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde vor (Listenhunde nach § 1 Abs. 2 und im Einzelfall gefährliche Hunde); sie ist auch Voraussetzung der Haltungserlaubnis. Mindestdeckung: mindestens 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden. (§ 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 4)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X

Gibt es in Rheinland-Pfalz eine Rasseliste für gefährliche Hunde?

Ja. Gefährlich kraft Gesetzes (Rasse bzw. Typ): American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier.
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X

Brauche ich in Rheinland-Pfalz einen Sachkundenachweis?

Nur für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde: Sachkundeprüfung nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz bei einer von ihr benannten sachverständigen Person oder Stelle. Die Bescheinigung gilt nur zusammen mit dem Hund, mit dem die Prüfung abgelegt wurde. Für Herdengebrauchs- und Jagdhunde genügt auch die bestandene Jägerprüfung. (§ 3 Abs. 2, § 9)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X

Muss mein Hund in Rheinland-Pfalz gechippt werden?

Gefährliche Hunde: dauerhafte Kennzeichnung mit elektronisch lesbarem Chip durch eine praktizierende Tierärztin oder einen Tierarzt; Nachweis gegenüber der Behörde per tierärztlicher Bescheinigung. (§ 4 Abs. 3)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X

Gilt in Rheinland-Pfalz eine Leinenpflicht?

Gefährliche Hunde: außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, Fluren und Gemeinschaftsräumen anleinen und mit beißsicherem Maulkorb führen; Führen nur durch Personen ab 18 Jahren, nie mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig. Ausnahmen vom Maulkorbzwang im Einzelfall möglich. (§ 5)
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56/format/xsl/part/X

Wer legt die Hundesteuer in Rheinland-Pfalz fest?

Die Höhe legt jede Gemeinde selbst fest. Grundlage ist § 5 Abs. 3 KAG Rheinland-Pfalz (Kommunalabgabengesetz).
Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005BD7/format/xsl/part/X

Stand: 20.10.2026 · Quelle: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005E56

Keine Rechtsberatung – verbindlich ist das Landesrecht von Rheinland-Pfalz und die Auskunft der Behörde vor Ort.