- Gefährliche Hunde
- Gefährliche Hunde: Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW festgestellt wurde, sowie Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen. Der höhere Satz gilt ab einem Alter von 6 Monaten; mit Befreiung nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW auf Antrag der normale Satz. (§ 2 Abs. 3–5)
- Beginn
- In Aachen beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Monats nach der Aufnahme des Hundes – der Aufnahmemonat selbst ist steuerfrei. (§ 6 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Bei Zuzug nach Aachen beginnt die Steuerpflicht am Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. (§ 6 Abs. 3 Satz 1)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin sind ab dem Ersten des Monats steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 6 Abs. 1 Satz 2)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde sind steuerpflichtig, wenn sie nicht anderswo versteuert sind – in jedem Fall nach mehr als zwei Monaten. (§ 1 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben wird, abhandenkommt oder stirbt; bei Wegzug aus Aachen mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 6 Abs. 2, 3)
- Zu spät abgemeldet
- Wer die Zwei-Wochen-Frist für die Abmeldung versäumt, zahlt bis zum Ende des Monats, in dem die Abmeldung beim Fachbereich Steuern und Kasse eingeht. (§ 8 Abs. 2 Satz 2)
- Fällig
- Jährlich am 1. Juli in einer Summe; bei Bescheiden nach dem 1. Juli innerhalb eines Monats nach Zugang. Ohne neuen Bescheid läuft die Zahlung zum 1. Juli weiter. (§ 7 Abs. 2)
- Lastschrift
- Für den Einzug der Hundesteuer stellt die Stadt Aachen ein SEPA-Lastschriftmandat als Vordruck bereit.