- Beginn
- Nach § 6 Abs. 1 der Bielefelder Satzung beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Aufnahmemonats – dieser Monat wird voll berechnet. (§ 6 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund nach Bielefeld zieht, ist ab dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats steuerpflichtig. (§ 6 Abs. 3 Satz 1)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin werden ab dem Ersten des Monats steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt geworden sind. (§ 6 Abs. 1 Satz 2)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde sind steuerpflichtig, wenn keine Versteuerung oder Befreiung in einer anderen deutschen Gemeinde nachgewiesen wird – nach mehr als zwei Monaten in jedem Fall, dann ab Übernahme. (§ 1 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben wird, abhandenkommt oder stirbt bzw. in den der Wegzug aus Bielefeld fällt. Rückwirkend beenden lässt sie sich nur bis zum Beginn des laufenden Kalenderjahres. (§ 6 Abs. 2, 3)
- Fällig
- Erstmals einen Monat nach Zugang des Bescheids, danach vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November je ein Viertel; Vorauszahlung für das ganze Jahr möglich, auf Antrag (bis 30. November des Vorjahres) als Jahresbetrag zum 1. Juli. (§ 7 Abs. 2)
- Bescheid
- Nach der Anmeldung erlässt das Amt für Finanzen einen Steuerbescheid und schickt damit den Nachweis (digitale Hundemarke) – Bearbeitungszeit etwa zwei Wochen.
- Anrechnung
- Wer einen bereits in Deutschland versteuerten Hund übernimmt, mit ihm zuzieht oder einen Ersatzhund anschafft, kann die schon gezahlte, nicht erstattete Steuer für denselben Zeitraum anrechnen lassen – nur bei Überschneidungen, die bei fristgerechter An- und Abmeldung unvermeidlich sind. (§ 7 Abs. 3)