- Beginn
- In Bochum beginnt die Hundesteuer am Ersten des Monats, in dem der Hund in den Haushalt kommt (§ 6 Abs. 1 HstS) – der Aufnahmemonat zählt voll. (§ 6 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund nach Bochum zieht, zahlt ab dem Ersten des Folgemonats; fällt der Zuzug auf den Ersten eines Monats, schon ab dem Zuzugstag. (§ 6 Abs. 3 Satz 1, 2)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin sind ab dem Ersten des Monats steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt werden; anzumelden binnen zwei Wochen danach. (§ 6 Abs. 1 Satz 2)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde sind in Bochum steuerpflichtig, wenn sie nicht anderswo in Deutschland versteuert oder befreit sind – in jedem Fall nach mehr als zwei Monaten. (§ 1 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben wird, abhandenkommt oder stirbt; bei Wegzug aus Bochum mit Ablauf des Wegzugsmonats (Wegzug am Ersten: Ablauf des Vormonats). (§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, 4)
- Zu spät abgemeldet
- Bei verspäteter Abmeldung ist das Ende der Haltung nachzuweisen (z. B. tierärztliche Bescheinigung, Kaufvertrag); ohne Nachweis endet die Steuerpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Amt für Finanzsteuerung eingeht. (§ 6 Abs. 2 Satz 2, 3)
- Fällig
- Je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August; Nachzahlungen einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. (§ 7 Abs. 2)
- Bescheid
- Nach der Anmeldung kommt ein Hundesteuerbescheid; er gilt, bis ein Änderungsbescheid ergeht. Bei gemeinsam gehaltenen Hunden erhält meist nur ein Haushaltsmitglied den Bescheid.
- Anrechnung
- Wer für einen nachweislich abgeschafften, verschwundenen oder verstorbenen Hund einen neuen aufnimmt, bekommt die für denselben Zeitraum gezahlte Steuer angerechnet. (§ 7 Abs. 3)
- Lastschrift
- Die Stadt Bochum empfiehlt ein SEPA-Lastschriftmandat; das Formular liegt dem Hundesteuerbescheid bei und steht auch als Online-Dienst bereit.