- Gefährliche Hunde
- Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen, außerdem Hunde, die auf gesteigerte Aggressivität bzw. als Schutzhund oder auf Zivilschärfe ausgebildet wurden, einen Menschen gebissen oder gefahrdrohend angesprungen haben, einen anderen Hund ohne Angriff gebissen haben oder unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen. Wer für einen Hund dieser Rassen nach dem LHundG NRW von Anlein- und Maulkorbpflicht befreit ist, zahlt für diese Zeit nicht den erhöhten Satz. (§ 2 Abs. 2, 3)
- Beginn
- In Bonn beginnt die Steuer am Ersten des Monats nach der Aufnahme des Hundes (§ 6 Abs. 1). Wird der Hund genau am 1. eines Monats aufgenommen, zählt dieser Monat schon mit. (§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2)
- Zuzug
- Bei Zuzug mit Hund aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Folgemonats (bei Zuzug am Monatsersten an diesem Tag). (§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin sind ab dem Ersten des Monats steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt geworden sind. (§ 6 Abs. 1 Satz 3)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde sind in Bonn steuerpflichtig, wenn sie nicht nachweislich anderswo versteuert oder befreit sind – in jedem Fall nach mehr als zwei Monaten. (§ 1 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben wird, abhandenkommt oder stirbt oder der Halter mit ihm aus Bonn wegzieht; fällt das Ereignis auf den Monatsersten, endet sie schon mit Ablauf des Vormonats. (§ 6 Abs. 2)
- Zu spät abgemeldet
- Ist die Steuer bestandskräftig festgesetzt, wird nur rückwirkend geändert, wenn die Abmeldung bis zum 31. März des Folgejahres beim Steueramt eingeht. (§ 6 Abs. 3)
- Fällig
- Erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, danach vierteljährlich je ein Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag (bis 30. September des Vorjahres) als Jahresbetrag zum 1. Juli. (§ 7 Abs. 2)
- Bescheid
- Nach der Anmeldung schickt das Steueramt den Hundesteuerbescheid und die Hundesteuermarke zu; nach der Abmeldung kommt ein entlastender Bescheid.
- Anrechnung
- Wer mit einem anderswo versteuerten Hund zuzieht, einen solchen Hund erwirbt oder einen Ersatzhund anschafft, kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Bonner Bescheid die Anrechnung der bereits gezahlten Steuer für denselben Zeitraum verlangen. (§ 7 Abs. 3)
- Gewerbliche Hunde
- Besteuert wird nur die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet. (§ 1 Abs. 1)