- Gefährliche Hunde
- Als gefährlich besteuert Darmstadt Hunde, die auf Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet wurden, die sich als bissig erwiesen haben, Menschen gefahrdrohend anspringen oder andere Tiere hetzen oder reißen – solange kein Gutachten eines VDH-Sachverständigen (alle zwei Jahre neu) das Gegenteil zeigt. Außerdem die Rassen und Gruppen samt Kreuzungen, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 der hessischen Hundeverordnung vermutet wird. (§ 5 Abs. 3–5)
- Beginn
- Nach § 3 Abs. 1 der Darmstädter Satzung zählt der Monat, in dem der Hund einzieht, schon voll – Steuerpflicht ab dem Monatsersten, bei Welpen frühestens ab dem Monat, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 3 Abs. 1 Satz 1)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin kosten in Darmstadt Steuer ab dem 1. des Monats, in dem sie drei Monate alt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2); angemeldet werden müssen sie binnen zwei Wochen, nachdem sie dieses Alter erreicht haben. (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Nr. 2)
- Pflegehunde
- Wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, unterbringt, auf Probe oder zum Anlernen hält, gilt in Darmstadt als Halter (§ 2 Abs. 2); Steuer ab dem 1. des Monats, in dem die zwei Monate überschritten sind, Anmeldung binnen zwei Wochen danach. (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3)
- Ende
- Die Darmstädter Hundesteuer läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung aufhört (§ 3 Abs. 2). (§ 3 Abs. 2)
- Fällig
- In Darmstadt Jahresbetrag zum 1. Juli, bei der ersten Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids; auf Antrag vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 9 Abs. 2)
- Bescheid
- Darmstadt setzt die Hundesteuer per Dauerbescheid fest; er gilt, bis ein neuer Bescheid ihn ersetzt (§ 9 Abs. 1). Gegen die Bescheide ist Widerspruch möglich. (§ 9 Abs. 1)
- Lastschrift
- Für die Darmstädter Hundesteuer kann ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilt werden (Formular „SEPA-Basislastschriftmandat“ der Finanzverwaltung).