- Gefährliche Hunde
- Die Duisburger Satzung nennt gefährliche Hunde nur bei der Befreiung für Sozialleistungsbezieher: Für Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen gibt es diese Befreiung nicht. (§ 3 Abs. 1 Buchst. e)
- Beginn
- In Duisburg beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Monats, in dem der Hund einzieht (§ 5 Abs. 1). War der Hund schon bei einem Vorbesitzer in Duisburg versteuert, beginnt sie erst im Folgemonat (§ 5 Abs. 4). (§ 5 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund aus einer anderen Gemeinde nach Duisburg zieht, ist ab dem Ersten des Monats nach dem Zuzug steuerpflichtig. (§ 5 Abs. 3 Satz 1)
- Welpen
- Welpen aus dem Wurf der eigenen Hündin sind ab dem Ersten des Monats steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt geworden sind. (§ 5 Abs. 1 Satz 2)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde gelten als gehalten, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie in einer deutschen Gemeinde schon versteuert oder befreit sind. (§ 1 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung im Duisburger Stadtgebiet endet; bei Wegzug mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 5 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2)
- Fällig
- Vierteljährlich zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag (vor dem 30. November für das Folgejahr) als Jahresbetrag zum 15. Juli. Für zurückliegende Zeiträume einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. (§ 6 Abs. 2)
- Bescheid
- Nach der Anmeldung schickt das Amt für Rechnungswesen und Steuern Steuerbescheid und Hundesteuermarke; der Bescheid gilt auch für die Folgejahre, bis ein neuer ihn ersetzt.
- Lastschrift
- Die Hundesteuer kann per SEPA-Lastschrift gezahlt werden; das Mandat (Online-Formular der Stadt) muss spätestens 3 Wochen vor dem ersten Einzug beim Amt für Rechnungswesen und Steuern sein.