- Gefährliche Hunde
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW) und Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) nach dem Landeshundegesetz in der am 27.09.2016 geltenden Fassung. Der erhöhte Satz gilt in Gelsenkirchen nur für solche Hunde, die nach dem 01.01.2013 in den Haushalt aufgenommen wurden. (§ 5 Abs. 2)
- Beginn
- Nach § 7 Abs. 1 der Gelsenkirchener Satzung beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Kalendermonats, in dem die Haltung im Stadtgebiet beginnt – der Monat der Anschaffung zählt voll. (§ 7 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Bei Zuzug aus einer anderen deutschen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Folgemonats; bei Halterwechsel eines in Gelsenkirchen schon versteuerten Hundes geht sie am Ersten des Folgemonats über. (§ 7 Abs. 1 Satz 2, 3)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin gelten erst an dem Tag als aufgenommen, an dem sie drei Monate alt werden. (§ 4 Abs. 1 Satz 3)
- Pflegehunde
- Hunde, die höchstens zwei Monate in Pflege, Verwahrung, auf Probe oder zum Anlernen gehalten werden, sind steuerfrei – aber nur mit Nachweis, dass sie in einer anderen deutschen Gemeinde versteuert oder befreit sind. (§ 2 Abs. 2, 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Haltung im Stadtgebiet endet. (§ 7 Abs. 2 Satz 1)
- Zu spät abgemeldet
- Ohne Abmeldung läuft die Steuer weiter; rückwirkend abmelden geht nur innerhalb von sechs Monaten nach dem tatsächlichen Ende und nur mit Nachweis in dieser Zeit. (§ 7 Abs. 2 Satz 2)
- Fällig
- Nachzahlungen einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, danach je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August; auf Antrag vierteljährlich (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) oder als Jahresbetrag zum 15. Februar. (§ 8 Abs. 2)
- Bescheid
- Mit dem Steuerbescheid kommt für jeden Hund ein Nachweis über die Anmeldung (digital oder auf Papier); er gilt, bis ein neuer Nachweis oder die Mitteilung über das Ende der Haltung kommt. (§ 9 Abs. 1 Satz 1, 2)
- Lastschrift
- Ein SEPA-Lastschriftmandat kann online erteilt werden; es gilt immer nur für ein Forderungskennzeichen.