- Zwinger, Zucht
- Hundezüchter mit mindestens zwei rassereinen, zuchtfähigen Hunden derselben Rasse (darunter eine Hündin) zahlen auf Antrag Zwingersteuer: je Zwinger die Steuer für einen Hund nach § 2 Buchst. b (210 €), unabhängig von der Zahl der Zuchthunde. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Tierarztes der unteren Tierschutzbehörde; selbstgezogene Hunde sind im Zwinger bis sechs Monate steuerfrei. (§ 3a)
- Beginn
- In Hagen beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 der Satzung am Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. (§ 5 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund nach Hagen zieht, ist ab dem Ersten des Monats nach dem Zuzug steuerpflichtig (§ 5 Abs. 3 Satz 1)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin werden in Hagen ab dem Ersten des Monats steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt geworden sind. (§ 5 Abs. 1 Satz 1)
- Pflegehunde
- Auch wer einen Hund in Pflege, Verwahrung, auf Probe oder zum Anlernen hält, ist in Hagen steuerpflichtig; steuerfrei höchstens zwei Monate und nur, wenn der Hund nachweislich in einer anderen deutschen Gemeinde versteuert oder befreit ist. (§ 1 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt; bei Wegzug aus Hagen mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 5 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2)
- Fällig
- Erstmals einen Monat nach Zugang des Bescheids, danach vierteljährlich je ein Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; Vorauszahlung für das ganze Jahr ist möglich (§ 6 Abs. 2)
- Anrechnung
- Wer mit einem anderswo in Deutschland versteuerten Hund nach Hagen zieht, einen solchen Hund erwirbt oder einen Ersatzhund anschafft, kann die bereits gezahlte, nicht erstattete Steuer für denselben Zeitraum anrechnen lassen. (§ 6 Abs. 3)
- Lastschrift
- Die Stadt Hagen bietet ein Online-Formular „Ermächtigung zum Lastschrifteinzug“ an.