Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII
Auf Antrag halber Steuersatz nach § 2 für Hunde von Empfängern von Leistungen nach SGB II oder SGB XII und von Personen mit vergleichbar niedrigem Einkommen – in Hamm nur für einen Hund und nicht für gefährliche Hunde.
Satzung Hamm § 4 Abs. 4–6
Hunde für blinde, taube oder sonst hilflose Menschen (Merkzeichen B, Bl, aG, Gl, H)
steuerfrei
Steuerfrei auf Antrag: Hunde, die ausschließlich Schutz und Hilfe eines Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, Bl, aG, Gl oder H dienen; die Eignung des Hundes ist nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 Satzung Hamm).
Satzung Hamm § 4 Abs. 1
Hunde aus dem Tierasyl Hamm
steuerfrei
Steuerfrei auf Antrag für 12 Monate: Hunde, die nachweislich (Übernahmevertrag) erstmals aus dem Tierasyl Hamm, Grünstraße 128, aufgenommen wurden; die Befreiung beginnt am Ersten des Monats nach der Aufnahme.
Satzung Hamm § 4 Abs. 2
Assistenzhunde nach dem BGG
steuerfrei
Steuerfrei auf Antrag: Hunde, die als Assistenzhund im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind und für diese Aufgabe eingesetzt werden (§ 4 Abs. 3 Satzung Hamm, seit der 6. Änderung 2022).
Satzung Hamm § 4 Abs. 3
Kurzer Aufenthalt in Hamm (höchstens zwei Monate)
steuerfrei
Steuerfrei sind Hunde von Personen, die sich höchstens zwei Monate in Hamm aufhalten, wenn die Hunde nachweislich in einer anderen deutschen Gemeinde versteuert oder befreit sind.
Satzung Hamm § 3 Abs. 1
Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung (§ 4 Abs. 1, 3, 4) spätestens 2 Wochen vor Beginn des Monats, ab dem sie gelten soll, schriftlich beim Amt für Finanzen und Controlling oder in einem Bürgeramt (auch online); bei verspätetem Antrag gilt der volle Satz bis zum Monat nach Eingang. Befreiung und Ermäßigung gibt es nur für einen Hund. Satzung Hamm § 4 Abs. 7