- Gefährliche Hunde
- Hunde, die nach § 3 LHundG NRW als gefährlich gelten – nach § 2 Abs. 4 der Mülheimer Satzung ausdrücklich auch Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier samt Kreuzungen und Mischlingen. Wer für einen solchen Hund (§ 3 Abs. 2 LHundG) die Verhaltensprüfung beim Amtstierarzt mit Befreiung von Maulkorb- und Leinenzwang besteht, zahlt auf Antrag den einfachen Satz. (§ 2 Abs. 2, 4)
- Beginn
- In Mülheim an der Ruhr zählt der Aufnahmemonat voll (§ 8 Abs. 1). Ausnahme: Wer im Aufnahmemonat noch zum abgebenden Haushalt gehörte, zahlt erst ab dem Folgemonat. (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2)
- Zuzug
- Wer mit Hund aus einer anderen Gemeinde nach Mülheim zieht, ist ab dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats steuerpflichtig. (§ 8 Abs. 3 Satz 1)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin kosten in Mülheim erst ab dem Monat Steuer, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 8 Abs. 1 Satz 3)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde sind steuerpflichtig, wenn keine Versteuerung oder Befreiung in einer anderen Gemeinde nachgewiesen wird – spätestens, sobald die Haltung zwei Monate überschreitet. (§ 1 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuer läuft bis zum Ende des Monats, in dem der Hund veräußert, abgeschafft, abhandengekommen oder verstorben ist; bei Wegzug aus Mülheim bis zum Ende des Wegzugsmonats. (§ 8 Abs. 2, 3)
- Fällig
- Erstmals einen Monat nach Zugang des Bescheids für die zurückliegende Zeit, dann vierteljährlich zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober; auch als Jahresbetrag im Voraus oder auf Antrag monatlich zum 15. möglich. (§ 9 Abs. 2)
- Bescheid
- Nach der Anmeldung schickt der Fachbereich Finanzen einen Hundesteuerbescheid mit Jahressteuer und Zahlungsterminen, die Hundemarke liegt bei. Nach der Abmeldung kommt ein Aufhebungsbescheid.
- Anrechnung
- Wer einen anderswo in Deutschland bereits versteuerten Hund übernimmt, damit nach Mülheim zieht oder einen Ersatzhund anschafft, kann die schon gezahlte, nicht erstattete Steuer für denselben Zeitraum anrechnen lassen. (§ 9 Abs. 3)
- Gewerbliche Hunde
- Wer Hunde ausschließlich im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit hält und unterbringt, gilt nach der Mülheimer Satzung nicht als steuerpflichtiger Hundehalter. (§ 1 Abs. 2)
- Lastschrift
- Zahlung bargeldlos auf ein Konto der Stadtkasse oder per Einzugsermächtigung – das Formular dafür liegt dem Mülheimer Steuerbescheid bei.