- Gefährliche Hunde
- Nach der Satzung der Stadt Münster: Hunde, die auf Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet oder zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe ausgebildet werden (nicht: Schutzdienst-/Sporthundeausbildung in Vereinen ohne Konditionierung gegen Menschen), Hunde, die sich laut Gutachten der Behörde als bissig erwiesen, Menschen gefahrdrohend angesprungen oder unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben – außerdem 14 Rassen und ihre Kreuzungen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu. Für diese Rassen gilt der Satz von 750 € nicht, wenn der Hund die Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW bestanden hat. (§ 2 Abs. 2)
- Beginn
- In Münster beginnt die Steuerpflicht am 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird (§ 6 der Satzung) – der Aufnahmemonat zählt voll. (§ 6 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund aus einer anderen Gemeinde nach Münster zieht, zahlt ab dem 1. des Monats nach dem Zuzug. (§ 6 Abs. 1)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin sind ab dem 1. des Monats steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 6 Abs. 1 Satz 2)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr- und Probehunde: steuerpflichtig, wenn keine Versteuerung anderswo nachgewiesen wird, in jedem Fall nach mehr als zwei Monaten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht binnen eines Monats im Tierheim Münster abgegeben wurde. (§ 1 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet; bei Wegzug aus Münster mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 6 Abs. 2)
- Zu spät abgemeldet
- Wer die Monatsfrist für die Abmeldung versäumt, kann in Münster höchstens bis zum Beginn des Kalenderjahres rückwirkend abmelden, in dem die Abmeldung beim Amt für Finanzen und Beteiligungen eingeht. (§ 8 Abs. 2)
- Fällig
- Erstmals einen Monat nach Zugang des Bescheids, danach je zur Hälfte am 1. April und 1. Oktober; auf Antrag bis 30. September ab dem Folgejahr als Jahresbetrag zum 1. Juli. (§ 7 Abs. 2)
- Bescheid
- Die Stadt Münster setzt die Hundesteuer per Abgabenbescheid fest, der regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr kommt; mit dem Bescheid kommt spätestens die Hundesteuermarke.
- Gewerbliche Hunde
- Hunde, die ausschließlich zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken gehalten werden, sind in Münster steuerfrei, müssen aber angemeldet werden; der Zweck ist nachzuweisen. (§ 1 Abs. 4)
- Lastschrift
- Der Stadt Münster kann über ein Online-Formular ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.