- Gefährliche Hunde
- Gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW (American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pittbull Terrier, Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen), Hunde mit im Einzelfall festgestellter Gefährlichkeit (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW) sowie Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen). (§ 2 Abs. 2, 3)
- Beginn
- In Oberhausen beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Monats nach der Aufnahme des Hundes (§ 7 Abs. 1) – der Aufnahmemonat selbst ist steuerfrei. (§ 7 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Bei Zuzug nach Oberhausen beginnt die Steuerpflicht am Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. (§ 7 Abs. 3 Satz 1)
- Welpen
- Nachkommen einer eigenen Hündin sind in Oberhausen erst ab dem Ersten des Monats steuerpflichtig, in dem sie sechs Monate alt werden; anzumelden binnen zwei Wochen danach. (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde sind steuerpflichtig, wenn sie nicht nachweislich anderswo in Deutschland versteuert oder befreit sind – spätestens, wenn die Pflege zwei Monate überschreitet (Steuerpflicht dann ab dem Folgemonat). (§ 1 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 2)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abgeschafft, abhandengekommen oder eingegangen ist; bei Wegzug aus Oberhausen mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 7 Abs. 2, 3)
- Fällig
- Erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids für die zurückliegende Zeit, danach halbjährlich je zur Hälfte am 1. Januar und 1. Juli; Zahlung des ganzen Jahres im Voraus zum 1. Januar möglich. (§ 8 Abs. 2)