- Beginn
- Nach § 4 Abs. 1 der Wiesbadener Satzung zählt erst der Monat nach der Aufnahme des Hundes (bei Zuzug: nach dem Umzug) – der Aufnahmemonat selbst ist steuerfrei. (§ 4 Abs. 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund nach Wiesbaden zieht, zahlt ab dem Monat nach dem Zuzug. (§ 4 Abs. 1)
- Welpen
- Steuerpflichtig frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Hund vier Monate alt wird; Welpen der eigenen Hündin sind innerhalb von zwei Wochen nach Erreichen dieses Alters anzumelden. (§ 4 Abs. 2, § 11 Abs. 1)
- Pflegehunde
- Als Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe bzw. zum Anlernen gehalten hat. (§ 3 Abs. 2 Satz 2)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet (auch bei Wegzug). (§ 4 Abs. 3)
- Fällig
- Jahresbetrag zum 1. Juli; auf Antrag vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bei Festsetzung nach dem 31. Mai einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. (§ 10)
- Bescheid
- Die Steuer wird per Steuerbescheid festgesetzt; der Bescheid kann auch für die Folgejahre gelten, solange sich nichts ändert. (§ 5 Abs. 3)
- Gewerbliche Hunde
- Besteuert wird nur das Halten von Hunden durch natürliche Personen. (§ 2 Abs. 1)
- Lastschrift
- SEPA-Basis-Lastschriftmandat schriftlich mit Buchungszeichen (unterschrieben, per Post oder Fax); das Formular kommt mit dem Hundesteuerbescheid.