Hundesteuer Wiesbaden 2026

Steuersätze, Anmeldung, Abmeldung und Rechner – nach der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Hundesteuersatzung), gültig ab 01.01.2023.

Hundesteuer in Wiesbaden

pro Jahr · Landeshauptstadt Wiesbaden · ab 01.01.2023
1. Hund
180 €/Jahr
2. Hund
180 €/Jahrgleicher Satz, keine Staffel
Listenhund
180 €/Jahrkein eigener Satz

§ 6 Hundesteuersatzung (PDF) · vom 28. Dezember 2011 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21. Dezember 2011), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2022 (veröffentlicht am 23. Dezember 2022 im Wiesbadener Kurier)

Anmelden: innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Haushalt, mit Angabe von Rasse und HerkunftErstes Jahr: anteilig, je Monat 15,00 €

Rechner

Was zahle ich in Wiesbaden?

Hundesteuer pro Jahr 180 €

Rechenweg

  1. 1 Hund × 180 € = 180 € im Jahr (§ 6)
  • Fällig: Jahresbetrag zum 1. Juli; auf Antrag vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bei Festsetzung nach dem 31. Mai einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 10).

Quelle: Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Hundesteuersatzung) vom 28. Dezember 2011 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21. Dezember 2011), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2022 (veröffentlicht am 23. Dezember 2022 im Wiesbadener Kurier)

Schritt 1

Hund in Wiesbaden anmelden

Frist
innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Haushalt, mit Angabe von Rasse und Herkunft (§ 11 Abs. 1)
Vorsprache
An- und Abmeldung beim Kassen- und Steueramt, im Bürgerbüro oder in den Ortsverwaltungen möglich; beim Kassen- und Steueramt persönlich nur nach telefonischer Terminvereinbarung.
Hundemarke
Für jeden angemeldeten Hund gibt es eine Hundesteuermarke (Eigentum der Stadt), die der Hund sichtbar tragen muss; die Marken werden alle 5 Jahre neu ausgegeben.
Marke verloren
Ersatzmarke gegen 5,00 € im Bürgerbüro, Marktstraße 18 (hinter dem alten Rathaus), oder per Überweisung mit Verwendungszweck 4500001152 und „Ersatzmarke“ – dann per Post. Kein Bargeld.
Umzug
Bei Umzug in eine andere Gemeinde den Hund in Wiesbaden abmelden und in der neuen Gemeinde anmelden – die Ummeldung erfolgt nicht automatisch.

Wer in Wiesbaden nicht oder zu spät anmeldet, handelt ordnungswidrig; die Satzung nennt eine Geldbuße bis zu 10.000 € ().

Schritt 2

Hund in Wiesbaden abmelden

Frist
innerhalb von zwei Wochen; Hundesteuermarke mit der Abmeldung zurückgeben (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4)
Wie?
mit dem Abmeldeformular beim Kassen- und Steueramt, im Bürgerbüro oder in einer Ortsverwaltung
Wann?

Hund abgegebenmit dem Hund verzogenHund verstorben oder eingeschläfert

Nachweise

Hundesteuermarke beifügen (oder angeben, dass sie verloren wurde)bei Abgabe: Name und Anschrift des neuen Haltersbei Umzug: neue Anschrift

Neuer Halter
Bei Verkauf oder Abgabe sind Name und Anschrift des neuen Halters anzugeben.
Geld zurück?
Nach der Abmeldung kommt ein neuer Bescheid; zu viel gezahlte Steuer wird erstattet. Wer jährlich zahlt, kann trotz Abmeldung zum 01.07. noch den Betrag vom 01.01. bis zur Abmeldung schulden.

Quelle: www.wiesbaden.de/vv/produkte/21/Hundesteuer · abgerufen 20.10.2026

Weniger zahlen

Ermäßigungen und Befreiungen in Wiesbaden

Begleithundeprüfung

50 % Ermäßigung

Auf Antrag halbe Steuer für die zwei Steuerjahre nach einer bestandenen Begleithundeprüfung (oder gleichwertigen/höherwertigen Prüfung nach VDH-Richtlinien oder eines vergleichbaren EU-Verbands, abgenommen von anerkannten Prüfern). Nachweis durch Prüfungszeugnis. Nicht für Listenhunde.

Quelle (§ 8): www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf · abgerufen 20.10.2026

Hundeführerschein

steuerfrei

Auf Antrag steuerfrei: Hunde, deren Halter mit ihnen freiwillig eine theoretische und praktische Prüfung („Hundeführerschein“) nach den Mindestanforderungen des § 7 Abs. 1 Nr. 11 bestanden hat (ohne schmerzverursachende Hilfsmittel, praktischer Teil in der Öffentlichkeit, Prüfungsbestätigung mit Chipnummer). Nicht für Listenhunde und nicht, wenn der Hundeführerschein aufgrund einer gesetzlichen Pflicht abgelegt wurde oder sicherheitsrechtliche Anordnungen bestehen.

Quelle (§ 7 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2): www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf · abgerufen 20.10.2026

Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung (SGB XII) oder Bürgergeld/Grundsicherung (SGB II)

steuerfrei

Auf Antrag steuerfrei: der erste Hund in einem Haushalt, dessen Angehörige Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach SGB XII oder Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II beziehen. Nicht für Listenhunde.

Quelle (§ 7 Abs. 1 Nr. 8): www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf · abgerufen 20.10.2026

Hilfe für schwerbehinderte Menschen (Merkzeichen B, BL, GL, TBL, aG, H)

steuerfrei

Auf Antrag steuerfrei: geeignete Hunde, die Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, GL, TBL, aG oder H helfen. Nicht für Listenhunde.

Quelle (§ 7 Abs. 1 Nr. 5): www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf · abgerufen 20.10.2026

Therapie-, Behindertenbegleit- und Schulbegleithunde

steuerfrei

Auf Antrag steuerfrei: Therapie- oder Behindertenbegleithunde nach bestandener Prüfung (Prüfungsordnung des Deutschen Berufsverbands für Therapie- und Behindertenbegleithunde oder vergleichbar) sowie Schulbegleithunde nach der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU). Nicht für Listenhunde.

Quelle (§ 7 Abs. 1 Nr. 9, 10): www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf · abgerufen 20.10.2026

Herden-, Dienst-, Rettungs- und Forsthunde

steuerfrei

Auf Antrag steuerfrei: Herdenhunde in der erforderlichen Anzahl, Diensthunde bei Polizei, Zoll und Bundeswehr, regelmäßig eingesetzte Rettungshunde anerkannter Hilfsorganisationen sowie Gebrauchshunde von Forstbediensteten, Privatforst-Angestellten und bestätigten Jagdaufsehern. Dienst- und Rettungshunde bleiben nach mindestens drei Jahren Einsatz beim selben Halter steuerfrei.

Quelle (§ 7 Abs. 1 Nr. 1–3, 6, Abs. 4): www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf · abgerufen 20.10.2026

Schriftlich mit Nachweisen innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes (bei schon versteuerten Hunden: zwei Wochen nach Eintritt des Befreiungsgrunds). Fristgerecht: Befreiung ab dem Ersten des Monats, in dem der Grund eintrat; verspätet: erst ab dem Monat nach dem Antrag. (§ 9 Abs. 2)

Kleingedrucktes

Beginn, Ende und Zahlung in Wiesbaden

Beginn
Nach § 4 Abs. 1 der Wiesbadener Satzung zählt erst der Monat nach der Aufnahme des Hundes (bei Zuzug: nach dem Umzug) – der Aufnahmemonat selbst ist steuerfrei. (§ 4 Abs. 1)
Zuzug
Wer mit Hund nach Wiesbaden zieht, zahlt ab dem Monat nach dem Zuzug. (§ 4 Abs. 1)
Welpen
Steuerpflichtig frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Hund vier Monate alt wird; Welpen der eigenen Hündin sind innerhalb von zwei Wochen nach Erreichen dieses Alters anzumelden. (§ 4 Abs. 2, § 11 Abs. 1)
Pflegehunde
Als Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe bzw. zum Anlernen gehalten hat. (§ 3 Abs. 2 Satz 2)
Ende
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet (auch bei Wegzug). (§ 4 Abs. 3)
Fällig
Jahresbetrag zum 1. Juli; auf Antrag vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bei Festsetzung nach dem 31. Mai einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. (§ 10)
Bescheid
Die Steuer wird per Steuerbescheid festgesetzt; der Bescheid kann auch für die Folgejahre gelten, solange sich nichts ändert. (§ 5 Abs. 3)
Gewerbliche Hunde
Besteuert wird nur das Halten von Hunden durch natürliche Personen. (§ 2 Abs. 1)
Lastschrift
SEPA-Basis-Lastschriftmandat schriftlich mit Buchungszeichen (unterschrieben, per Post oder Fax); das Formular kommt mit dem Hundesteuerbescheid.

Landesrecht

Was Hessen von Hundehaltern in Wiesbaden verlangt

Haftpflicht
nur für bestimmte
Rasseliste
ja, 9 Rassen
Sachkunde
nur gefährliche
Chip
nur gefährliche

Häufige Fragen

Hundesteuer Wiesbaden: Fragen und Antworten

Wie hoch ist die Hundesteuer in Wiesbaden?

180 € im Jahr für jeden Hund (§ 6 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Hundesteuersatzung)). Eine Staffel für den zweiten oder weitere Hunde gibt es nicht. Auch für gefährliche Hunde (Listenhunde) sieht die Satzung keinen eigenen Satz vor.
Quelle: www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf

Bis wann muss ich meinen Hund in Wiesbaden anmelden?

Sie müssen Ihren Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Haushalt, mit Angabe von Rasse und Herkunft beim Steueramt anmelden (§ 11 Abs. 1).
Quelle: www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf

Zahle ich in Wiesbaden im ersten Jahr die volle Hundesteuer?

Nein. Für jeden Monat der Steuerpflicht fällt ein Zwölftel des Jahresbetrags an, gezählt wird ab dem Folgemonat (§ 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1). Beispiel: ein Hund, angeschafft im Mai – 7 Monate, also 105 € für das erste Jahr.
Quelle: www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf

Wann ist die Hundesteuer in Wiesbaden fällig?

Jahresbetrag zum 1. Juli; auf Antrag vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bei Festsetzung nach dem 31. Mai einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 10). Zuvor erhalten Sie einen Steuerbescheid.
Quelle: www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf

Wie melde ich meinen Hund in Wiesbaden ab?

Melden Sie den Hund innerhalb von zwei Wochen; Hundesteuermarke mit der Abmeldung zurückgeben beim Steueramt ab (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4). Anlass: Hund abgegeben, mit dem Hund verzogen, Hund verstorben oder eingeschläfert. Dazu: Hundesteuermarke beifügen (oder angeben, dass sie verloren wurde); bei Abgabe: Name und Anschrift des neuen Halters; bei Umzug: neue Anschrift.
Quelle: www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf

Gibt es in Wiesbaden eine Ermäßigung oder Befreiung?

Ja, jeweils nur auf Antrag: Befreiung für Hunde aus einem Wiesbadener Tierheim, Hundeführerschein, Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung (SGB XII) oder Bürgergeld/Grundsicherung (SGB II), Hilfe für schwerbehinderte Menschen (Merkzeichen B, BL, GL, TBL, aG, H), Therapie-, Behindertenbegleit- und Schulbegleithunde, Herden-, Dienst-, Rettungs- und Forsthunde oder Angehörige verbündeter Stationierungsstreitkräfte. Details und Fristen stehen in der Satzung.
Quelle: www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf

Brauche ich in Wiesbaden eine Hundehaftpflicht?

Für Hundehalter in Wiesbaden gilt das Landesrecht von Hessen: Pflicht nur für erlaubnispflichtige, also gefährliche Hunde (Listenhunde und im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde). Der Nachweis ist Voraussetzung der Halteerlaubnis. Eine landesweite Pflicht für alle Hunde gibt es nicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 HundeVO, § 71a Abs. 2 HSOG).
Quelle: rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-03/hin…

Stand: 21.10.2026 · Quelle: https://www.wiesbaden.de/medien/downloads/rathaus/2-1.1-Hundesteuersatzung.pdf

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