- Gefährliche Hunde
- Hunde der Rassen nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW (Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier) und nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu) samt Kreuzungen sowie im Einzelfall gefährliche Hunde (z. B. nach Beißvorfall). Die Feststellung der Gefährlichkeit ist dem Steueramt binnen zwei Wochen anzuzeigen. Mit erfolgreicher Verhaltensprüfung kann auf Antrag der normale Satz festgesetzt werden. (§ 2 Abs. 2, 3)
- Beginn
- In Wuppertal beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Monats, in dem der Hund in den Haushalt kommt (§ 6 Abs. 1 der Satzung) – der Aufnahmemonat zählt also voll. (§ 6 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund nach Wuppertal zieht, ist ab dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats steuerpflichtig. (§ 6 Abs. 3 Satz 1)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin sind ab dem Ersten des Monats steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 6 Abs. 1 Satz 2)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde sind steuerpflichtig, wenn sie nicht nachweislich anderswo in Deutschland versteuert oder befreit sind – nach mehr als zwei Monaten in jedem Fall. (§ 1 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abgegeben wird, abhandenkommt oder verstirbt; bei Wegzug aus Wuppertal mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 6 Abs. 2, 3)
- Zu spät abgemeldet
- Rückwirkend abmelden geht nur mit Nachweis (z. B. Bescheinigung des Tierarztes) und innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe, Verkauf, Tod oder Verlust des Hundes. (§ 8 Abs. 2 Satz 5)
- Fällig
- Vierteljährlich je ein Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; erstmals einen Monat nach Zugang des Bescheids. Auf Antrag (bis 30. September des Vorjahres) als Jahresbetrag am 1. Juli. (§ 7 Abs. 2)
- Bescheid
- Die Hundemarke kommt zusammen mit dem Steuerbescheid; in Wuppertal wird sie für 5 Jahre ausgestellt.
- Anrechnung
- Wer einen anderswo in Deutschland versteuerten Hund übernimmt, damit zuzieht oder einen Ersatzhund anschafft, kann die Anrechnung der dafür schon gezahlten, nicht erstatteten Steuer für denselben Zeitraum verlangen. (§ 7 Abs. 3)
- Lastschrift
- Für den Bankeinzug gibt es das Formular „Einzugsermächtigung für städt. Forderungen“; ausgefüllt und unterschrieben per Post oder per E-Mail an die Stadtkasse.