- Gefährliche Hunde
- Kampfhund ist, wer nach der bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (zu Art. 37 LStVG) als Kampfhund gilt. Laut Stadt Augsburg: Kategorie I (stets Kampfhund) Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu und Kreuzungen; Kategorie II (Kampfhund, solange kein Negativzeugnis vorliegt) u. a. Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Rottweiler. (§ 8 Abs. 1)
- Zwinger, Zucht
- Züchtersteuer auf Antrag für Züchter mit mindestens zwei rassereinen Hunden derselben Rasse im zuchtfähigen Alter (darunter eine Hündin), nachweislich zu Zuchtzwecken: je Zuchthund die Hälfte des Satzes für den ersten Hund (42 €). Rüden über die Zahl der Hündinnen hinaus sind ausgenommen; keine Zucht mehr, wenn in zwei Jahren hintereinander kein Hund gezüchtet wurde. Nicht für Kampfhunde. (§ 4, § 8 Abs. 2)
- Beginn
- In Augsburg beginnt die Steuerpflicht mit dem Monat nach der Aufnahme des Hundes (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung); der Monat der Anschaffung ist steuerfrei. (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund aus einer anderen Gemeinde nach Augsburg zieht, zahlt ab dem Monat nach dem Zuzug. (§ 9 Abs. 2 Nr. 3)
- Welpen
- Steuerpflichtig ist in Augsburg erst ein über vier Monate alter Hund; bei Welpen der eigenen Hündin beginnt die Steuer im Monat, nachdem der Welpe vier Monate alt geworden ist. (§ 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2)
- Pflegehunde
- Als Halter gilt in Augsburg auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung nimmt, ihn auf Probe oder zum Anlernen hält oder in einer Tierpension unterbringt; alle Hunde eines Haushalts gelten als gemeinsam gehalten. (§ 6 Abs. 1 Satz 3, 4)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt eingeht oder das Ende der Haltung nachgewiesen wird; bei Wegzug aus Augsburg mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 9 Abs. 3)
- Fällig
- erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, danach jedes Jahr zum 1. Februar ohne neue Aufforderung (§ 12)
- Bescheid
- Mehrere Halter eines Haushalts sind Gesamtschuldner und können einen gemeinsamen Hundesteuerbescheid erhalten; ist für mehrere Hunde kein gemeinsamer Bescheid ergangen, bittet die Stadtkämmerei um Nachricht.
- Anrechnung
- Hundesteuer, die für denselben Zeitraum nachweislich schon in einer anderen deutschen Gemeinde gezahlt wurde, rechnet Augsburg an; Mehrbeträge werden nicht erstattet. (§ 10)
- Gewerbliche Hunde
- Steuerpflichtig ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Augsburger Stadtgebiet. (§ 1)