- Gefährliche Hunde
- Hunde, bei denen nach Veranlagung, Erziehung oder Charakter die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann – jedenfalls Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier und Kreuzungen mit ihnen. Steuer: 804 € je Hund, der nach dem 31.12.2020 angeschafft wurde; für früher angeschaffte gefährliche Hunde 600 € (erster) und 756 € (jeder weitere). (§ 3 Abs. 1 Buchst. c–e, Abs. 3)
- Beginn
- In Braunschweig zählt der Monat, in dem der Hund in den Haushalt kommt, voll mit (§ 9 Abs. 2) – bei Welpen frühestens der Monat, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 9 Abs. 2)
- Zuzug
- Wer mit Hund nach Braunschweig zieht, ist ab Beginn des Zuzugsmonats steuerpflichtig; auf Antrag wird für diesen Monat bereits woanders gezahlte Hundesteuer angerechnet (§ 10). (§ 9 Abs. 2 Buchst. b, § 10)
- Welpen
- Eigene Welpen gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Den Wurf muss die Halterin oder der Halter der Mutterhündin binnen zwei Monaten nach der Geburt bei der Stadt Braunschweig anzeigen (Zahl, Geschlecht, Ruf- oder Zuchtbuchname). (§ 12 Abs. 1 Satz 2, 3)
- Pflegehunde
- Wer einen Hund länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung nimmt oder zum Anlernen hält, gilt in Braunschweig als Halter. Die Stadt kann von der Steuer absehen, wenn der Hund in dieser Zeit auf eine in Braunschweig wohnende Eigentümerin bzw. einen Eigentümer steuerlich erfasst ist. (§ 2 Abs. 2)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, eingeht oder die Halterin bzw. der Halter wegzieht. Lässt sich der Zeitpunkt nicht nachweisen, zählt der Monat der Abmeldung. (§ 9 Abs. 3)
- Fällig
- jährlich zum 01.07.; auf Antrag halbjährlich (01.04./01.10.), vierteljährlich (15.02./15.05./15.08./15.11.) oder monatlich zum 1.; im ersten Jahr der anteilige Betrag binnen eines Monats nach dem Bescheid (§ 11)
- Bescheid
- Mit Beginn der Steuerpflicht schickt die Stadt Braunschweig einen Steuerbescheid; er gilt, bis ein neuer Bescheid ergeht oder die Steuerpflicht endet. (§ 9 Abs. 1 Satz 3)
- Anrechnung
- Wer einen bereits versteuerten Hund übernimmt oder einen abgeschafften, abhandengekommenen oder verstorbenen Hund ersetzt, kann die schon gezahlte Steuer für den Monat auf Antrag anrechnen lassen – ebenso bei Zuzug. (§ 10)
- Lastschrift
- Formular „Einzugsermächtigung / SEPA-Basis-Lastschriftmandat“ auf der Hundesteuer-Seite der Stadt Braunschweig