- Gefährliche Hunde
- Vermutet gefährlich (eigene Liste der Satzung): American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander – nicht Welpen und Junghunde bis 6 Monate. Im Einzelfall gefährlich sind Hunde, deren Gefährlichkeit das Ordnungsamt festgestellt hat (z. B. weil sie Menschen oder Tiere ohne Provokation geschädigt haben). Wer per standardisierter Wesensanalyse beim Ordnungsamt die Vermutung widerlegt, zahlt auf Antrag ab dem Folgemonat die normalen Sätze. (§ 2 Abs. 5)
- Zwinger, Zucht
- Zwingersteuer 176 € je Zwinger: auf Antrag für Hundezüchter mit mindestens zwei rassereinen Hunden derselben Rasse, darunter eine zuchtfähige Hündin, wenn Zwinger, Zuchttiere und gezüchtete Hunde im Zuchtbuch einer Hundezüchtervereinigung stehen. Nicht, wenn in den letzten drei Kalenderjahren nicht gezüchtet wurde. (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 4)
- Beginn
- In Chemnitz beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Monats nach der Aufnahme des Hundes (§ 6 Abs. 1 der Hundesteuersatzung); der Aufnahmemonat selbst ist steuerfrei. (§ 6 Abs. 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund nach Chemnitz zieht, ist ab dem Ersten des Monats nach dem Zuzug steuerpflichtig; bei Wegzug endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 6 Abs. 3)
- Welpen
- Steuerpflichtig sind erst Hunde über drei Monate. Welpen der eigenen Hündin kosten ab dem Ersten des Monats nach dem Monat, in dem sie drei Monate alt geworden sind; kann das Alter nicht nachgewiesen werden, gilt der Hund als älter als drei Monate. (§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde sind in Chemnitz steuerpflichtig, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Hund schon in einer deutschen Gemeinde versteuert oder befreit ist – in jedem Fall, sobald die Haltung länger als zwei Monate dauert (dann ab dem Tag der Überschreitung). (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet. (§ 6 Abs. 2)
- Zu spät abgemeldet
- Wer die Zwei-Wochen-Frist für die Abmeldung versäumt, kann bis zum Ende des Monats besteuert werden, in dem die Abmeldung beim Kämmereiamt eingeht. (§ 8 Abs. 3 Satz 2)
- Fällig
- erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (für die zurückliegende Zeit), dann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; auf schriftlichen Antrag ab dem Folgejahr als Jahreszahlung zum 1. Juli (§ 7 Abs. 2)
- Bescheid
- Das Kämmereiamt setzt die Steuer per Bescheid fest (für das Kalenderjahr bzw. den Rest des Jahres) und schickt mit dem Bescheid die Hundesteuermarke. Bis ein neuer Bescheid kommt, gilt der alte über das Jahresende hinaus weiter. (§ 7 Abs. 1, 2; § 8 Abs. 2)