Blindenführhunde
steuerfrei
Blindenführhunde sind nach § 7 Nr. 1 der Dresdner Hundesteuersatzung auf Antrag steuerfrei.
Quelle (§ 7 Nr. 1): www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hundesteuer.pdf · abgerufen 20.10.2026
Steuersätze, Anmeldung, Abmeldung und Rechner – nach der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung), gültig ab 01.01.2003.
§ 6 Abs. 1 Buchst. a Hundesteuersatzung (PDF) · vom 7. November 2002 (Dresdner Amtsblatt Nr. 47/02 vom 22.11.2002), geändert im Dresdner Amtsblatt Nr. 48/05 vom 01.12.2005
Anmelden: innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Haltung bzw. nachdem der Hund drei Monate alt ist, mit Angabe von Rasse und AlterErstes Jahr: anteilig, je Monat 9,00 € (1. Hund)
Rechner
Schritt 1
Wer in Dresden nicht oder zu spät anmeldet, handelt ordnungswidrig; die Satzung nennt eine Geldbuße bis zu 10.000 € (§ 12 Abs. 2).
Schritt 2
bei Tod: tierärztliche Bescheinigungbei Abgabe: Kauf-/Abgabevertrag oder zumindest Name des neuen Haltersbei Wegzug: neue AnschriftHundesteuermarke zurückgeben
Quelle: www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/hundesteuer_d115.php · abgerufen 20.10.2026
Weniger zahlen
steuerfrei
Blindenführhunde sind nach § 7 Nr. 1 der Dresdner Hundesteuersatzung auf Antrag steuerfrei.
Quelle (§ 7 Nr. 1): www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hundesteuer.pdf · abgerufen 20.10.2026
steuerfrei
Auf Antrag steuerfrei (§ 7 Nr. 2): Hunde, die dafür ausgebildet sind, ausschließlich dem Schutz und der Therapie schwerbehinderter Menschen zu dienen.
Quelle (§ 7 Nr. 2): www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hundesteuer.pdf · abgerufen 20.10.2026
steuerfrei
Auf Antrag steuerfrei (§ 7 Nr. 3): Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern, soweit sie für den Forst- oder Jagdschutz nötig sind.
Quelle (§ 7 Nr. 3): www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hundesteuer.pdf · abgerufen 20.10.2026
steuerfrei
Auf Antrag steuerfrei (§ 7 Nr. 4): Hunde, die aus Tierschutzgründen vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
Quelle (§ 7 Nr. 4): www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hundesteuer.pdf · abgerufen 20.10.2026
Nur auf Antrag, frühestens ab dem Monat der Antragstellung und längstens bis Jahresende – danach neu beantragen (nicht nötig bei Blindenführhunden und Hunden nach § 7 Nr. 2). Fallen die Voraussetzungen weg, binnen zwei Wochen melden. (§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3)
Kleingedrucktes
Landesrecht
Häufige Fragen
108 € im Jahr für den ersten Hund (§ 6 Abs. 1 Buchst. a der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)). Auch für gefährliche Hunde (Listenhunde) sieht die Satzung keinen eigenen Satz vor.
Quelle: www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hundesteuer.pdf
Sie müssen Ihren Hund innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Haltung bzw. nachdem der Hund drei Monate alt ist, mit Angabe von Rasse und Alter beim Steueramt der Stadt anmelden (§ 10 Abs. 1).
Quelle: www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hundesteuer.pdf
Nein. Für jeden Monat der Steuerpflicht fällt ein Zwölftel des Jahresbetrags an, gezählt wird ab dem Folgemonat (§ 6 Abs. 2, § 5 Abs. 2). Beispiel: ein Hund, angeschafft im Mai – 7 Monate, also 63 € für das erste Jahr.
Quelle: www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hundesteuer.pdf
Vierteljährlich je ein Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; beginnt die Steuerpflicht im Lauf des Jahres, ist der Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 9 Abs. 2). Zuvor erhalten Sie einen Steuerbescheid.
Quelle: www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hundesteuer.pdf
Melden Sie den Hund innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Haltung beim Steueramt der Stadt ab (§ 10 Abs. 2 Satz 1). Dazu: bei Tod: tierärztliche Bescheinigung; bei Abgabe: Kauf-/Abgabevertrag oder zumindest Name des neuen Halters; bei Wegzug: neue Anschrift; Hundesteuermarke zurückgeben.
Quelle: www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hundesteuer.pdf
Ja, jeweils nur auf Antrag: Befreiung für Blindenführhunde, Hunde für schwerbehinderte Menschen, Forst- und Jagdschutz oder Tierasyle. Details und Fristen stehen in der Satzung.
Quelle: www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hundesteuer.pdf
Für Hundehalter in Dresden gilt das Landesrecht von Sachsen: Nur für gefährliche Hunde: Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis der Kreispolizeibehörde und muss dafür eine besondere Haftpflichtversicherung nachweisen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3).
Quelle: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG
Stand: 20.10.2026 · Quelle: https://www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hundesteuer.pdf
Kein offizielles Angebot des Landes Dresden. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich sind die Satzung und die Auskunft der zuständigen Stelle in Dresden.