- Beginn
- In Erfurt entsteht die Steuerpflicht erst am Ersten des Monats nach Beginn der Haltung – der Anschaffungsmonat selbst ist steuerfrei. (§ 3 Abs. 1)
- Welpen
- Steuerpflichtig wird ein Hund in Erfurt, wenn er älter als drei Monate ist; lässt sich das Alter nicht nachweisen, nimmt die Stadt an, dass er älter ist. (§ 1 Abs. 1, 3)
- Pflegehunde
- Wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, unterbringt, auf Probe oder zum Anlernen hält, gilt in Erfurt als Halter und zahlt Hundesteuer. (§ 2 Abs. 1 Satz 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung in Erfurt endet. (§ 3 Abs. 2 Satz 1)
- Zu spät abgemeldet
- Ohne Nachweis über den Verbleib des Hundes endet die Steuerpflicht erst am Ende des Monats, in dem er abgemeldet wird. (§ 3 Abs. 2 Satz 2)
- Fällig
- Vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; beginnt die Steuerpflicht im laufenden Jahr, einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Auf schriftlichen Antrag als Jahressteuer zum 1. Juli. (§ 5 Abs. 2, 3)
- Bescheid
- Der Erfurter Hundesteuerbescheid gilt auch für die Folgejahre, solange sich Besteuerungsgrundlagen und Steuersatz nicht ändern. (§ 5 Abs. 4)
- Gewerbliche Hunde
- Hunde in einem Gewerbe der Hundezucht und für den Dienst erforderliche Hunde zugelassener Bewachungsunternehmen sind in Erfurt auf schriftlichen Antrag steuerfrei. (§ 7 Abs. 1 Nr. 7, 8)
- Lastschrift
- Teilnahme am Lastschriftverfahren: im Erfurter Anmeldevordruck ankreuzen und SEPA-Lastschriftmandat (Formular oder online) beifügen.