- Zwinger, Zucht
- Zwingersteuer auf Antrag für Züchter, deren Zucht nicht ausschließlich gewerblich ist (mindestens zwei rassereine Hunde derselben Rasse, darunter eine zuchtfähige Hündin; Zwinger, Zuchttiere und Welpen im Zuchtbuch einer Züchtervereinigung): pauschal 360 € je Zwinger, unabhängig von der Zahl der Hunde. Nicht, wenn in den letzten drei Kalenderjahren nicht gezüchtet wurde; Zuchtbücher bis 31.12. bei der Stadtkämmerei vorlegen. (§ 6)
- Beginn
- Nach § 3 Abs. 1 der Freiburger Satzung zahlen Sie ab dem Monat nach der Aufnahme des Hundes; kommt er genau am 1. eines Monats, zählt dieser Monat bereits. (§ 3 Abs. 1)
- Welpen
- Steuerpflicht frühestens nach Ablauf des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. (§ 3 Abs. 1 Satz 1)
- Pflegehunde
- Ist der Halter nicht zu ermitteln, gilt als Halter, wer den Hund mindestens drei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe bzw. zum Anlernen aufgenommen hat. Alle Hunde eines Haushalts gelten als gemeinsam gehalten. (§ 2 Abs. 2, 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird. (§ 3 Abs. 2)
- Fällig
- innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, Zahlung an die Stadtkasse (§ 10 Abs. 1)
- Bescheid
- Festsetzung per Steuerbescheid; beginnt oder endet die Steuerpflicht im Lauf des Jahres, wird nur der Teilbetrag für diese Monate festgesetzt. (§ 10)
- Gewerbliche Hunde
- Steuerfrei ist das Halten von Hunden nur, soweit es untrennbar mit der beruflichen Tätigkeit verbunden ist; besteuert wird das Halten durch natürliche Personen im Freiburger Stadtgebiet. (§ 1 Abs. 2)