- Gefährliche Hunde
- Eigene Liste der Satzung (§ 3 Abs. 4): Bullterrier, Pit-Bullterrier, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogue de Bordeaux, Mastin Espanol, Dogo Argentino, Bandog, Staffordshire Bullterrier, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Tosa Inu, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff und Mastiff – auch Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen. Daneben allgemein Hunde, von denen nach Veranlagung, Erziehung oder Charakter eine erhöhte Verletzungsgefahr ausgeht (§ 3 Abs. 3). (§ 3 Abs. 3–5)
- Beginn
- In Halle (Saale) beginnt die Steuer am Ersten des Monats nach der Anschaffung (§ 7 Abs. 3) – der Anschaffungsmonat selbst ist steuerfrei. (§ 7 Abs. 3)
- Zuzug
- Wer im laufenden Jahr mit Hund nach Halle (Saale) zieht, zahlt ab Beginn des nächsten Monats. (§ 7 Abs. 4)
- Welpen
- Steuerpflichtig sind Hunde ab drei Monaten; neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als steuerpflichtig, die Steuer beginnt am Ersten des folgenden Monats (§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Hundesteuersatzung Halle). (§ 1, § 8 Abs. 1)
- Pflegehunde
- Wer einen Hund höchstens zwei Monate in Pflege oder Verwahrung nimmt oder ihn zum Anlernen hält, gilt in Halle (Saale) nicht als Halter (§ 2 Abs. 2). (§ 2 Abs. 2)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird. (§ 7 Abs. 5)
- Fällig
- vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; beginnt die Steuerpflicht im laufenden Jahr, ist der Rest des Jahres einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 7 Abs. 2)
- Bescheid
- Mit Beginn der Steuerpflicht schickt die Stadt Halle (Saale) einen Steuerbescheid; er gilt weiter, bis ein neuer Bescheid kommt oder die Steuerpflicht endet. (§ 7 Abs. 2 Satz 1)
- Lastschrift
- SEPA-Lastschriftmandat (Formblatt eFORMs I-20-022) an die Abteilung Stadtkasse, Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale) schicken