- Gefährliche Hunde
- Hunde der Rassen bzw. Typen Bullterrier, Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen mit ihnen; außerdem Hunde mit gesteigerter Aggressivität, deren Gefährlichkeit die Fachbehörde nach § 7 NHundG festgestellt hat (ab dem Ersten des Feststellungsmonats). Bestehen Zweifel an der Rasse und wird trotz Aufforderung keine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt, besteuert die Stadt den Hund als gefährlichen Hund. (§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 1)
- Beginn
- In Hannover zählt der Monat der Aufnahme voll (§ 7 Abs. 1). War der Hund beim Vorbesitzer bereits in Hannover oder einer anderen Gemeinde versteuert, beginnt die Steuer erst im Folgemonat – dann ist es ein Monat weniger als hier berechnet. (§ 7 Abs. 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund aus einer anderen Gemeinde nach Hannover zieht, zahlt ab dem Ersten des Monats nach dem Zuzug. (§ 7 Abs. 2)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin sind ab dem Ersten des Monats nach dem Tag steuerpflichtig, an dem sie drei Monate alt geworden sind. (§ 7 Abs. 1 Satz 3)
- Pflegehunde
- Pflege- und Anlernhunde sind in Hannover steuerpflichtig, wenn sie nicht nachweislich in Deutschland schon versteuert oder steuerfrei sind – in jedem Fall, sobald Pflege oder Anlernen länger als zwei Monate dauert. (§ 2 Abs. 1 Satz 3, 4)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht; ebenso bei Wegzug aus Hannover. (§ 7 Abs. 3)
- Fällig
- vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; Nachzahlungen einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 8)
- Bescheid
- Nach der Anmeldung schickt das Sachgebiet Hundesteuer einen Steuerbescheid. Bleibt die Steuer gegenüber dem Vorjahr gleich, kann sie per öffentlicher Bekanntmachung festgesetzt werden; bei Änderungen kommt immer ein schriftlicher Bescheid. (§ 7 Abs. 5)
- Lastschrift
- SEPA-Lastschriftmandat bzw. Einzugsermächtigung als PDF im Service-Portal der Landeshauptstadt