- Beginn
- In Kiel beginnt die Steuerpflicht erst am Ersten des Monats nach der Aufnahme des Hundes (§ 4 Abs. 1) – der Aufnahmemonat selbst ist steuerfrei. (§ 4 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund nach Kiel zieht, ist ab dem Kalendermonat nach dem Zuzug steuerpflichtig. (§ 4 Abs. 1 Satz 2)
- Welpen
- Welpen werden frühestens ab dem Kalendermonat steuerpflichtig, der auf den Monat folgt, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 4 Abs. 1 Satz 1)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde sind in Kiel steuerpflichtig, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie in einer anderen Gemeinde versteuert oder befreit sind. (§ 2 Abs. 2)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt; bei Wegzug mit Ablauf des Monats vor dem Wegzugsmonat. (§ 4 Abs. 2)
- Zu spät abgemeldet
- Wer nicht binnen 14 Tagen abmeldet und keinen Nachweis vorlegt, zahlt bis zum Ende des Monats vor dem Monat, in dem die Abmeldung beim Amt für Finanzwirtschaft eingeht. (§ 11 Abs. 2 Satz 4)
- Fällig
- Vierteljährliche Vorauszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; die festgesetzte Steuer ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. (§ 12 Abs. 5)
- Lastschrift
- SEPA-Lastschriftmandat möglich: ausgefüllt und unterschrieben per Post an das Amt für Finanzwirtschaft (Abt. 90.3), per E-Mail an steuer@kiel.de oder per Fax 0431 901-61701.