Wachhunde und Hunde auf Binnenschiffen (§ 4 Nr. 1 und 2)
50 % Ermäßigung
Die Ludwigshafener Satzung halbiert die Steuer auf Antrag für Hunde, die Gebäude bewachen, die mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen (höchstens zwei Hunde), und für Hunde an Bord von Binnenschiffen, die im Schiffsregister eingetragen sind. Gilt ab dem Monat nach dem Antrag; die Voraussetzungen sind schriftlich nachzuweisen.
Satzung Ludwigshafen am Rhein § 4
Gefährlicher Hund: Normalsatz nach Kastration und Teamtest (§ 7 Abs. 4)
Der erhöhte Satz für gefährliche Hunde (840 €/1.200 €) entfällt in Ludwigshafen, wenn der Hund dauerhaft kastriert bzw. sterilisiert ist (hormonell jährlich tierärztlich nachzuweisen) und ein „Team Test“, eine VDH-Prüfung für verkehrssichere Begleithunde oder der „Erweiterte Sachkundenachweis“ bestanden ist. Dann gilt der normale Satz. Ein neuer Halter muss die Voraussetzungen selbst nachweisen.
Satzung Ludwigshafen am Rhein § 7 Abs. 4
Hund aus dem Tierheim Ludwigshafen e.V. (zwei Jahre)
steuerfrei
Wer einen Hund aus dem Tierheim Ludwigshafen e.V. holt, ist für zwei Jahre von der Hundesteuer befreit (nicht übertragbar). Bei einem gefährlichen Hund zusätzlich: dauerhafte Kastration/Sterilisation und bestandener Teamtest, Begleithundeprüfung (VDH) oder erweiterter Sachkundenachweis – innerhalb eines Jahres schriftlich nachzuweisen, sonst Nachveranlagung.
Satzung Ludwigshafen am Rhein § 3 Nr. 4
Begleithunde (Merkzeichen B, BL, aG oder H)
steuerfrei
Steuerfrei nach § 3 Nr. 2 der Ludwigshafener Satzung sind Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe gehörloser oder sonst hilfsbedürftiger Menschen dienen – hilfsbedürftig sind Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“.
Satzung Ludwigshafen am Rhein § 3 Nr. 2
Sanitäts- und Rettungshunde mit Prüfungszeugnis
steuerfrei
Steuerfrei sind in Ludwigshafen Hunde, die für Sanitäts- und Rettungseinsätze uneingeschränkt bereitstehen, wenn ein Prüfungszeugnis vorgelegt wird (§ 3 Nr. 1).
Satzung Ludwigshafen am Rhein § 3 Nr. 1
Befreiung und Ermäßigung wirken in Ludwigshafen ab Beginn des Monats nach dem Antrag; die Voraussetzungen sind schriftlich nachzuweisen, eine geeignete, tierschutzgerechte Unterkunft ist Bedingung. Ausgeschlossen sind Halter, die in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei (§ 17 TierSchG) bestraft wurden, sowie – bis auf Tierheim-Befreiung und § 7 Abs. 4 – Rassen mit Zuchtverbot nach LHundG. Fallen Voraussetzungen weg, binnen eines Monats melden. Satzung Ludwigshafen am Rhein § 5, § 10 Abs. 5