- Beginn
- In Magdeburg entsteht die Steuer am 1. des Monats nach Beginn der Haltung (§ 3 Abs. 2 der Hundesteuersatzung) – der Anschaffungsmonat selbst ist steuerfrei. (§ 3 Abs. 2)
- Welpen
- Wird ein Hund erst im Lauf des Jahres drei Monate alt, entsteht die Steuer am 1. Tag des folgenden Kalendermonats. Ist das Alter nicht nachgewiesen, gilt der Hund als älter als drei Monate. (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2)
- Pflegehunde
- Als Halter in Magdeburg gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr untergebracht, zur Pflege oder zum Anlernen gehalten hat. (§ 2 Abs. 4)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Haltung endet – etwa weil der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder der Halter aus Magdeburg wegzieht. Das Ende ist glaubhaft nachzuweisen. (§ 3 Abs. 3)
- Zu spät abgemeldet
- Wer nicht binnen 14 Tagen abmeldet und das Ende der Haltung nicht nachweist, zahlt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt Magdeburg eingeht. (§ 3 Abs. 3)
- Fällig
- jährlich zum 01.01.; auf Antrag in Halbjahresraten zum 15.05. und 15.11. (§ 4 Abs. 2, 3)
- Bescheid
- Die Steuer wird per Bescheid festgesetzt; er gilt weiter, bis ein neuer Bescheid kommt. Bitte erst nach Erhalt des Bescheids und immer mit Kassenzeichen zahlen. (§ 4 Abs. 1)
- Gewerbliche Hunde
- Nicht besteuert wird ein Hund, dessen Kosten das Finanzamt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennt, sowie Diensthunde öffentlich-rechtlicher Körperschaften, deren Kosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. (§ 2 Abs. 3)
- Lastschrift
- Die Hundesteuer soll per Lastschrift eingezogen werden (schriftliche, jederzeit widerrufliche Einzugsermächtigung; Formular „Lastschrifteinzugsermächtigung“ der Stadt). Gebühren für Rücklastschriften trägt der Steuerschuldner. (§ 5)