- Gefährliche Hunde
- Gefährlich sind nach der Mainzer Satzung Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, Wild oder Vieh hetzen oder reißen, Menschen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise angesprungen haben oder eine übersteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe entwickelt haben. Immer gefährlich: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier und deren Abkömmlinge. Vermutet (widerlegbar) bei Bullmastiff, Bull Terrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Napoletano und Tosa Inu. (§ 4 Abs. 3 bis 6)
- Zwinger, Zucht
- Zwingersteuer für zuverlässige Züchter (mindestens zwei eingetragene Zuchttiere derselben Rasse, darunter eine Hündin, im Zwinger): je Zuchthund die Hälfte des Steuersatzes, höchstens das Zweifache der Steuer für den ersten Hund je Zwinger; selbstgezogene Hunde im Zwinger bis sechs Monate steuerfrei. Voraussetzung u. a. Bescheinigung der Züchtervereinigung und Zwingerbuch; entfällt ohne Zuchterfolg binnen zwei Jahren. (§ 6)
- Beginn
- In Mainz zählt der Anschaffungsmonat nicht: Die Steuerschuld entsteht erst am Ersten des Folgemonats (§ 8 Abs. 1). (§ 8 Abs. 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund aus einer anderen Gemeinde nach Mainz zieht, zahlt ab dem Ersten des Monats nach dem Zuzug; bei Wegzug endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Wegzugsmonats. (§ 8 Abs. 3)
- Welpen
- Steuerpflichtig sind Hunde, die älter als drei Monate sind. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft, zugelaufene Hunde mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Zulauf. (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2)
- Pflegehunde
- Als Halter in Mainz gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate in Pflege, Verwahrung oder auf Probe oder länger als drei Monate zum Anlernen hält. Alle Hunde eines Haushalts gelten als gemeinsam gehalten. (§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2)
- Ende
- Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. (§ 8 Abs. 1 Satz 2)
- Zu spät abgemeldet
- Lässt sich der Tag der Abschaffung nicht einwandfrei feststellen, endet die Steuerpflicht in Mainz erst mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (§ 8 Abs. 4)
- Fällig
- Jahressteuer in vierteljährlichen Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; Nachzahlungen einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 8 Abs. 2)
- Bescheid
- Bleibt die Steuer gleich, setzt die Stadt Mainz die Hundesteuer jedes Jahr durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt fest (für 2026 im Amtsblatt vom 16.01.2026); Änderungen gegenüber dem Vorjahr kommen per eigenem Bescheid.
- Anrechnung
- Wer einen bereits in einer deutschen Gemeinde versteuerten Hund übernimmt, mit ihm nach Mainz zieht oder einen versteuerten Hund ersetzt, kann die Anrechnung der schon gezahlten Steuer für denselben Zeitraum verlangen; Mehrbeträge werden nicht erstattet. (§ 9)
- Gewerbliche Hunde
- Besteuert wird in Mainz nur das nicht gewerbsmäßige Halten von Hunden durch natürliche Personen. (§ 1 Abs. 1)
- Lastschrift
- SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung der Stadtkasse Mainz) als PDF auf der Seite „Hund anmelden“