- Gefährliche Hunde
- Kampfhunde: Hunde, bei denen wegen rassespezifischer Merkmale, Zucht oder im Einzelfall wegen Haltung oder Ausbildung von gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit auszugehen ist – insbesondere American Staffordshire Terrier, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde: Hunde, die durch ihr Verhalten eine Gefahr für Menschen oder Tiere erwarten lassen, z. B. bissige Hunde. (§ 5 Abs. 3, 4)
- Zwinger, Zucht
- Zwingersteuer auf Antrag für Züchter mit mindestens zwei rassereinen Hunden derselben Rasse, darunter eine zuchtfähige Hündin, wenn Zwinger, Zuchttiere und Welpen im Zuchtbuch einer Hundezüchtervereinigung stehen: 144 € je Zwinger. Nicht, wenn in den letzten drei Kalenderjahren nicht gezüchtet wurde; Bücher bis 31. März vorlegen; nicht für Kampfhunde/gefährliche Hunde. (§ 5 Abs. 1 Buchst. d, § 7)
- Beginn
- In Mannheim beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Monats nach Haltungsbeginn; nur wenn die Haltung genau am 1. eines Monats beginnt, zählt dieser Monat bereits mit (§ 3 Abs. 1). (§ 3 Abs. 1)
- Welpen
- Steuerpflichtig frühestens nach Ablauf des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird; anzumelden innerhalb eines Monats nach Erreichen dieses Alters. (§ 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1)
- Pflegehunde
- Lässt sich der Halter nicht ermitteln, gilt als Halter, wer den Hund mindestens drei Monate gepflegt, untergebracht, auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Alle Hunde eines Haushalts gelten als gemeinsam gehalten. (§ 2 Abs. 2, 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet. (§ 3 Abs. 2)
- Fällig
- einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids mit dem Jahresbetrag; bei Mehrjahresbescheiden jeweils zum 15.02. (§ 9 Abs. 2, 3)
- Gewerbliche Hunde
- Steuerpflichtig ist nur das Halten durch natürliche Personen, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (§ 1 Abs. 2)