- Gefährliche Hunde
- Kampfhunde nach § 5 HStS Nürnberg: stets vermutet bei Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu sowie deren Kreuzungen (Abs. 2); vermutet, bis der Stadt für den einzelnen Hund das Gegenteil nachgewiesen ist, bei Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler sowie Kreuzungen (Abs. 3); im Einzelfall auch durch Ausbildung (Abs. 4). Stellt die Stadt für einen Hund nach Abs. 3 ein Negativzeugnis aus, gilt ab Ablauf dieses Monats der Satz von 264 Euro statt 1.056 Euro (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 5). (§ 5)
- Zwinger, Zucht
- Züchtersteuer für Züchter mit mindestens zwei rassereinen, zuchtfähigen Hunden derselben Rasse (darunter eine Hündin), die nachweislich zu Zuchtzwecken gehalten werden: je Zuchthund die Hälfte des Steuersatzes nach § 4 Abs. 1 HStS. Nur auf Antrag; keine Zuchthaltung mehr, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gezüchtet wurde. (§ 8, § 9 Abs. 1)
- Beginn
- In Nürnberg beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Monats nach Aufnahme des Hundes (bzw. nachdem er älter als vier Monate geworden ist); der Monat der Anschaffung ist frei. (§ 10 Abs. 2)
- Welpen
- Steuerpflichtig ist erst ein Hund, der älter als vier Monate ist; die Steuer beginnt dann am Ersten des Folgemonats. (§ 1, § 10 Abs. 2)
- Pflegehunde
- Als Halter gilt in Nürnberg auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung nimmt oder ihn auf Probe oder zum Anlernen hält; alle Hunde eines Haushalts gelten als gemeinsam gehalten. (§ 3 Abs. 1)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Haltung endet. (§ 10 Abs. 3)
- Zu spät abgemeldet
- Wer zu spät abmeldet oder das Ende der Haltung in Nürnberg nicht nachweist, zahlt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt eingeht. (§ 10 Abs. 4)
- Fällig
- jährlich zum 1. April; im Übrigen einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids (§ 11)
- Bescheid
- Das Kassen- und Steueramt setzt die Steuer per Bescheid fest; bis zu einem neuen Bescheid ist der Betrag jedes Jahr zum 1. April ohne Erinnerung zu zahlen (Kassenzeichen aus dem letzten Bescheid angeben).
- Anrechnung
- Wurde der Hund für denselben Zeitraum schon in einer anderen deutschen Gemeinde besteuert, rechnet Nürnberg die dort gezahlte Steuer an; Mehrbeträge werden nicht erstattet. (§ 6)