- Beginn
- In Oldenburg beginnt die Steuer erst am Ersten des Monats nach der Aufnahme (§ 8 Abs. 1). Kommt der Hund genau am 1. eines Monats, zählt schon dieser Monat – dann ist es ein Monat mehr als hier berechnet. (§ 8 Abs. 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund nach Oldenburg zieht, zahlt ab dem Ersten des Monats nach dem Zuzug. (§ 8 Abs. 2)
- Welpen
- Steuerpflichtig sind Hunde über drei Monate – ein junger Hund frühestens ab dem Monat nach dem, in dem er drei Monate alt wird. Anmelden muss man ihn schon, wenn er zwei Monate alt ist (er gilt dann als aufgenommen). (§ 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1)
- Pflegehunde
- Wer einen Hund höchstens zwei Monate in Pflege oder Verwahrung hat oder zum Anlernen hält, gilt in Oldenburg nicht als Halter; die Anmeldefrist beginnt erst nach Ablauf der zwei Monate. (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet schon mit Beginn des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt oder in dem der Halter wegzieht – dieser Monat ist in Oldenburg also bereits steuerfrei. (§ 8 Abs. 3)
- Fällig
- vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag als Jahresbetrag zum 1. Juli. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Jahres, ist ein schon fälliger Teilbetrag binnen eines Monats nach der Heranziehung zu zahlen. (§ 9)
- Bescheid
- Seit 2020 verschickt Oldenburg Dauerbescheide: Ein neuer Hundesteuerbescheid kommt nur bei Änderungen, sonst wird die Steuer jedes Jahr öffentlich bekannt gemacht. Bescheid aufbewahren; ein Ersatzbescheid kostet 2 € (per Post zuzüglich 0,64 € Versand).
- Lastschrift
- SEPA-Lastschriftmandat online im Serviceportal erstellen, ausdrucken und unterschrieben an die Stadtkasse Oldenburg schicken (oder als PDF an sepa@stadt-oldenburg.de).