- Gefährliche Hunde
- Hunde, bei denen nach Veranlagung, Erziehung oder Charakter die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann – insbesondere Hunde, deren Gefährlichkeit die Behörde nach § 7 Abs. 1 NHundG festgestellt hat (Steuer ab dem Ersten des Feststellungsmonats), und jedenfalls American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (die Satzung nennt als Beispiel American Bullys). (§ 3 Abs. 2)
- Beginn
- In Osnabrück beginnt die Steuer am Ersten des Monats nach der Aufnahme – kommt der Hund genau am 1. eines Monats, zählt dieser Monat schon mit (§ 6 Abs. 1). (§ 6 Abs. 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund nach Osnabrück zieht, zahlt ab dem Ersten des Monats nach dem Zuzug. (§ 6 Abs. 1 Satz 2)
- Welpen
- Steuerpflichtig sind in Osnabrück Hunde ab drei Monaten; eigene Welpen gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. (§ 1, § 8 Abs. 1)
- Pflegehunde
- Wer in Osnabrück einen Hund in Pflege oder Verwahrung, auf Probe oder zum Anlernen hält, gilt als Halter, wenn er nicht nachweist, dass der Hund in Deutschland schon versteuert oder steuerfrei ist – spätestens nach zwei Monaten tritt die Steuerpflicht in jedem Fall ein. (§ 2 Abs. 1 Satz 3, 4)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt oder die Halterin bzw. der Halter aus Osnabrück wegzieht. Ohne Nachweis des Zeitpunkts zählt der Monat der Abmeldung. (§ 6 Abs. 2)
- Zu spät abgemeldet
- Bei verspäteter Abmeldung oder Abmeldung von Amts wegen entscheidet die Stadt Osnabrück nach Ermessen, wann die Steuerpflicht endet. (§ 6 Abs. 2 Unterabs. 2)
- Fällig
- in zwei Halbjahresraten zum 15. April und 15. Oktober; im ersten Jahr der Teilbetrag binnen eines Monats nach dem Bescheid (§ 7 Abs. 2)
- Lastschrift
- Formular „SEPA Lastschriftmandat“ auf der Hundesteuer-Seite im Serviceportal der Stadt Osnabrück