Hundesteuer Potsdam 2026

Steuersätze, Anmeldung, Abmeldung und Rechner – nach der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam, gültig ab 01.12.2020.

Hundesteuer in Potsdam

pro Jahr · Landeshauptstadt Potsdam · ab 01.12.2020
1. Hund
108 €/Jahr
2. Hund
144 €/Jahr
ab 3. Hund
192 €/Jahrjeder weitere Hund
Listenhund
648 €/Jahrgefährlicher Hund nach § 2

§ 3 Abs. 1 Buchst. a Hundesteuersatzung (PDF) · vom 09.02.2004 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 07.10.2020 (Amtsblatt Nr. 22/2020 vom 26.11.2020); Steuersätze seit der Zweiten Änderungssatzung vom 27.05.2013 (Amtsblatt Nr. 9/2013)

Anmelden: innerhalb von zwei Wochen nach der AufnahmeErstes Jahr: anteilig, je Monat 9,00 € (1. Hund)

Rechner

Was zahle ich in Potsdam?

Hundesteuer pro Jahr 108 €

Rechenweg

  1. 108 € = 108 € im Jahr (§ 3 Abs. 1 Buchst. a)
  • Fällig: Vierteljährlich je ein Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; beginnt die Steuer im laufenden Jahr oder wurde bei der Anmeldung jährliche Zahlung beantragt, ist sie in einem Betrag einen Monat nach Zugang des Bescheids fällig (§ 8 Abs. 2).

Quelle: Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 09.02.2004 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 07.10.2020 (Amtsblatt Nr. 22/2020 vom 26.11.2020); Steuersätze seit der Zweiten Änderungssatzung vom 27.05.2013 (Amtsblatt Nr. 9/2013)

Schritt 1

Hund in Potsdam anmelden

Frist
innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme (§ 9 Abs. 1)
Gebühr
keine
Hundemarke
Mit dem Steuerbescheid schickt die Stadt für jeden Hund eine Steuermarke. Außerhalb der Wohnung bzw. des umfriedeten Grundstücks muss der Hund sie sichtbar tragen; auf Verlangen vorzeigen. Bei der Abmeldung ist die Marke zurückzugeben.
Marke verloren
Ersatzmarke auf formlosen schriftlichen Antrag (Post oder Fax) oder persönlich vor Ort, Gebühr 3,15 € je Marke; vor Ort sofort erhältlich. Nur für den gemeldeten Halter, Ehegatten oder Bevollmächtigte mit Ausweis.
Umzug
Umzug innerhalb Potsdams: formloses Schreiben an den Bereich Steuern mit Name, alter und neuer Anschrift sowie Kassenzeichen.
Große Hunde
Zusätzlich zur Steuer: Seit 01.07.2024 muss nach der Brandenburger Hundehalteverordnung (HundehV) jeder Hund unverzüglich bei der Ordnungsbehörde der Stadt angezeigt werden (20 € für einen Hund, 15 € je weiteren Hund bei gleichzeitiger Anmeldung); ab 8 Wochen Mikrochip-Pflicht.

Wer in Potsdam nicht oder zu spät anmeldet, handelt ordnungswidrig; die Satzung nennt eine Geldbuße bis zu 5.000 € (§ 10 Abs. 3).

Schritt 2

Hund in Potsdam abmelden

Frist
innerhalb von zwei Wochen (§ 9 Abs. 2 Satz 1)
Wie?
schriftlich beim Bereich Steuern der Landeshauptstadt Potsdam, mit Formular „Hundesteuer - Abmeldung“; Steuermarke zurückgeben
Wann?

Hund verkauft oder abgegebenHund entlaufen oder abhandengekommenTod des HundesWegzug aus Potsdam

Nachweise

Formular Hundesteuer-AbmeldungHundesteuermarke zurückgebenbei Abgabe: Kopie von Kauf-, Schenkungs- oder Tierabgabevertragbei Tod: tierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung des Krematoriums (Kopie)bei Wegzug: vollständige neue Anschrift

Neuer Halter
Geht der Hund an jemand anderen, verlangt § 9 Abs. 2 der Potsdamer Hundesteuersatzung bei der Abmeldung Name und Anschrift der neuen Besitzerin oder des neuen Besitzers.
Zusätzlich
Das Ende der Hundehaltung ist zusätzlich dem Bereich Allgemeine Ordnungsangelegenheiten nach der Brandenburger Hundehalteverordnung anzuzeigen – die steuerliche Abmeldung reicht dafür nicht.

Quelle: vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000003651.php · abgerufen 21.10.2026

Weniger zahlen

Ermäßigungen und Befreiungen in Potsdam

Wachhunde für Gebäude mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude

Auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach § 3: Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, die mehr als 200 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen.

Quelle (§ 5 Abs. 1 Buchst. a): www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a… · abgerufen 21.10.2026

Wachhunde für landwirtschaftliche Anwesen mehr als 400 m vom bebauten Ortsteil

Auf Antrag auf 25 % des Steuersatzes nach § 3: Hunde, die zur Bewachung landwirtschaftlicher Anwesen erforderlich sind, die mehr als 400 Meter vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil entfernt liegen.

Quelle (§ 5 Abs. 2): www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a… · abgerufen 21.10.2026

Hunde aus der städtischen Vertrags-Tierpension für Fundtiere

Auf Antrag zwei Jahre lang 50 % Ermäßigung für Hunde aus der Tierpension, die die Landeshauptstadt Potsdam vertraglich mit der Aufnahme von Fund- und Verwahrtieren beauftragt hat – nur, wenn der Halter in den letzten zwei Jahren keinen Hund an diese Tierpension abgegeben hat.

Quelle (§ 5 Abs. 3): www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a… · abgerufen 21.10.2026

Bürgergeld, Sozialhilfe und vergleichbar geringes Einkommen

Auf Antrag wird die Steuer für den ersten Hund um ein Viertel des Satzes nach § 3 Abs. 1 a ermäßigt – für Halter mit Leistungen nach Kapitel 3 Abschnitt 2 SGB II oder dem 3./4. Kapitel SGB XII und für Personen mit vergleichbar niedrigem Einkommen. Nachweis laut Merkblatt z. B. aktueller Leistungs- oder Rentenbescheid.

Quelle (§ 5 Abs. 4): www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a… · abgerufen 21.10.2026

Schutz- und Hilfehunde (Merkzeichen B, aG oder H)

steuerfrei

Auf Antrag steuerfrei: Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; als sonst hilflos gilt in Potsdam, wer einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ hat.

Quelle (§ 4 Abs. 2): www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a… · abgerufen 21.10.2026

Rettungshunde im Katastrophenschutz oder Rettungsdienst

steuerfrei

Auf Antrag steuerfrei (nicht zu Erwerbszwecken gehalten): Rettungshunde mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung, die im Katastrophenschutz oder Rettungsdienst eingesetzt werden.

Quelle (§ 4 Abs. 3 Buchst. c): www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a… · abgerufen 21.10.2026

Binnenschiffe und Herdenschutz

steuerfrei

Auf Antrag steuerfrei (nicht zu Erwerbszwecken gehalten): Hunde an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen sowie Gebrauchshunde, die ausschließlich nicht gewerblich gehaltene Herden bewachen, in der benötigten Anzahl.

Quelle (§ 4 Abs. 3 Buchst. a, b): www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a… · abgerufen 21.10.2026

Kurzer Aufenthalt in Potsdam (höchstens zwei Monate)

steuerfrei

Wer sich nicht länger als zwei zusammenhängende Monate in Potsdam aufhält, zahlt für mitgebrachte Hunde keine Steuer, wenn sie nachweislich in einer anderen deutschen Gemeinde versteuert oder befreit sind.

Quelle (§ 4 Abs. 1): www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a… · abgerufen 21.10.2026

Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung schriftlich beim Bereich Steuern, spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, ab dem die Vergünstigung gelten soll; bei verspätetem Antrag gilt für den nächsten Monat noch der volle Satz. Nicht für gefährliche Hunde (§ 6 Abs. 1). (§ 6 Abs. 1, 2)

Kleingedrucktes

Beginn, Ende und Zahlung in Potsdam

Gefährliche Hunde
Hunde mit über das natürliche Maß hinausgehender Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, bissige Hunde, Hunde, die unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, und Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet oder gefahrdrohend angesprungen haben. Als gefährlich gelten außerdem Alano, American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander – es sei denn, ein amtliches Negativzeugnis nach Landesrecht liegt vor. (§ 2 Abs. 1–3)
Beginn
In Potsdam beginnt die Steuerpflicht am 1. des Monats nach der Aufnahme des Hundes in den Haushalt (§ 7 Abs. 1) – der Aufnahmemonat selbst ist steuerfrei. (§ 7 Abs. 1 Satz 1)
Zuzug
Wer mit Hund nach Potsdam zieht, ist ab dem 1. des Monats nach dem Zuzug steuerpflichtig. (§ 7 Abs. 1 Satz 4)
Welpen
Welpen der eigenen Hündin sind ab dem 1. des Monats steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 7 Abs. 1 Satz 2)
Pflegehunde
Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde sind steuerpflichtig, wenn sie nicht nachweislich anderswo versteuert oder befreit sind – spätestens, wenn die Haltung länger als zwei Monate dauert (§ 1 Abs. 3 der Potsdamer Satzung). (§ 1 Abs. 3)
Ende
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben wird, abhandenkommt oder stirbt; bei Wegzug aus Potsdam mit Ablauf des Wegzugsmonats. Ohne Nachweis des genauen Zeitpunkts endet sie erst mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (§ 7 Abs. 2)
Fällig
Vierteljährlich je ein Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; beginnt die Steuer im laufenden Jahr oder wurde bei der Anmeldung jährliche Zahlung beantragt, ist sie in einem Betrag einen Monat nach Zugang des Bescheids fällig (§ 8 Abs. 2)
Anrechnung
Wer einen anderswo in Deutschland schon versteuerten Hund übernimmt, mit ihm nach Potsdam zieht oder einen Ersatzhund anschafft, kann die bereits gezahlte, nicht erstattete Steuer für denselben Zeitraum anrechnen lassen. (§ 8 Abs. 3)

Landesrecht

Was Brandenburg von Hundehaltern in Potsdam verlangt

Haftpflicht
nur für bestimmte
Rasseliste
keine
Sachkunde
nur gefährliche
Chip
alle Hunde

In Potsdam zuständig für große und gefährliche Hunde: Landeshauptstadt Potsdam, Arbeitsgruppe ordnungsbehördlicher Vollzug (Anzeige der Hundehaltung nach HundehV), Hegelallee 6-10, Haus 6, 14467 Potsdam Quelle: vv.potsdam.de/vv/oe/173010100000007815.php · abgerufen 21.10.2026

Häufige Fragen

Hundesteuer Potsdam: Fragen und Antworten

Wie hoch ist die Hundesteuer in Potsdam?

108 € im Jahr für den ersten Hund (§ 3 Abs. 1 Buchst. a der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam). Für einen gefährlichen Hund (Listenhund) gelten 648 € im Jahr.
Quelle: www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a…

Bis wann muss ich meinen Hund in Potsdam anmelden?

Sie müssen Ihren Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme beim Steueramt der Stadt anmelden (§ 9 Abs. 1). Die Anmeldung kostet keine Gebühr.
Quelle: www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a…

Zahle ich in Potsdam im ersten Jahr die volle Hundesteuer?

Nein. Für jeden Monat der Steuerpflicht fällt ein Zwölftel des Jahresbetrags an, gezählt wird ab dem Folgemonat (§ 7, § 8 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1). Beispiel: ein Hund, angeschafft im Mai – 7 Monate, also 63 € für das erste Jahr.
Quelle: www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a…

Wann ist die Hundesteuer in Potsdam fällig?

Vierteljährlich je ein Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; beginnt die Steuer im laufenden Jahr oder wurde bei der Anmeldung jährliche Zahlung beantragt, ist sie in einem Betrag einen Monat nach Zugang des Bescheids fällig (§ 8 Abs. 2). Zuvor erhalten Sie einen Steuerbescheid.
Quelle: www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a…

Wie melde ich meinen Hund in Potsdam ab?

Melden Sie den Hund innerhalb von zwei Wochen beim Steueramt der Stadt ab (§ 9 Abs. 2 Satz 1). Anlass: Hund verkauft oder abgegeben, Hund entlaufen oder abhandengekommen, Tod des Hundes, Wegzug aus Potsdam. Dazu: Formular Hundesteuer-Abmeldung; Hundesteuermarke zurückgeben; bei Abgabe: Kopie von Kauf-, Schenkungs- oder Tierabgabevertrag; bei Tod: tierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung des Krematoriums (Kopie); bei Wegzug: vollständige neue Anschrift.
Quelle: www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a…

Gibt es in Potsdam eine Ermäßigung oder Befreiung?

Ja, jeweils nur auf Antrag: Befreiung für Schutz- und Hilfehunde (Merkzeichen B, aG oder H), Rettungshunde im Katastrophenschutz oder Rettungsdienst, Binnenschiffe und Herdenschutz oder Kurzer Aufenthalt in Potsdam (höchstens zwei Monate). Details und Fristen stehen in der Satzung.
Quelle: www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_a…

Brauche ich in Potsdam eine Hundehaftpflicht?

Für Hundehalter in Potsdam gilt das Landesrecht von Brandenburg: Pflicht nur für Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnispflicht); der Versicherungsnachweis ist Voraussetzung der Erlaubnis. Keine landesweite Pflicht für alle Hunde (§ 6 Abs. 3 Nr. 6 HundehV).
Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv

Stand: 21.10.2026 · Quelle: https://www.potsdam.de/system/files/documents/hundesteuersatzung_09022004_3_aenderungssatzung_vom_07102020.pdf

Kein offizielles Angebot des Landes Potsdam. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich sind die Satzung und die Auskunft der zuständigen Stelle in Potsdam.