- Gefährliche Hunde
- Hunde mit über das natürliche Maß hinausgehender Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, bissige Hunde, Hunde, die unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, und Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet oder gefahrdrohend angesprungen haben. Als gefährlich gelten außerdem Alano, American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander – es sei denn, ein amtliches Negativzeugnis nach Landesrecht liegt vor. (§ 2 Abs. 1–3)
- Beginn
- In Potsdam beginnt die Steuerpflicht am 1. des Monats nach der Aufnahme des Hundes in den Haushalt (§ 7 Abs. 1) – der Aufnahmemonat selbst ist steuerfrei. (§ 7 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund nach Potsdam zieht, ist ab dem 1. des Monats nach dem Zuzug steuerpflichtig. (§ 7 Abs. 1 Satz 4)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin sind ab dem 1. des Monats steuerpflichtig, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 7 Abs. 1 Satz 2)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde sind steuerpflichtig, wenn sie nicht nachweislich anderswo versteuert oder befreit sind – spätestens, wenn die Haltung länger als zwei Monate dauert (§ 1 Abs. 3 der Potsdamer Satzung). (§ 1 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben wird, abhandenkommt oder stirbt; bei Wegzug aus Potsdam mit Ablauf des Wegzugsmonats. Ohne Nachweis des genauen Zeitpunkts endet sie erst mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (§ 7 Abs. 2)
- Fällig
- Vierteljährlich je ein Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; beginnt die Steuer im laufenden Jahr oder wurde bei der Anmeldung jährliche Zahlung beantragt, ist sie in einem Betrag einen Monat nach Zugang des Bescheids fällig (§ 8 Abs. 2)
- Anrechnung
- Wer einen anderswo in Deutschland schon versteuerten Hund übernimmt, mit ihm nach Potsdam zieht oder einen Ersatzhund anschafft, kann die bereits gezahlte, nicht erstattete Steuer für denselben Zeitraum anrechnen lassen. (§ 8 Abs. 3)