- Gefährliche Hunde
- Gefährlich im Sinne der Rostocker Hundesteuersatzung sind nur Hunde, deren Gefährlichkeit die örtliche Ordnungsbehörde nach der Hundehalterverordnung M-V festgestellt hat – eine Rasseliste gibt es nicht. (§ 5 Abs. 2)
- Zwinger, Zucht
- Züchtersteuer auf Antrag: Wer mindestens zwei rassereine Hunde derselben Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken hält (Zwinger, Zuchttiere und Welpen im Zuchtbuch einer Hundezüchtervereinigung), zahlt als Züchtersteuer die Steuer für zwei Hunde nach § 5 Abs. 1. Entfällt, wenn zwei Kalenderjahre in Folge nicht gezüchtet wurde. (§ 9)
- Beginn
- In Rostock entsteht die Steuer mit dem Ersten des Monats, in dem die Hundehaltung beginnt (§ 4 Abs. 1) – der Anschaffungsmonat wird voll berechnet. (§ 4 Abs. 1 Satz 2)
- Zuzug
- Wer mit Hund nach Rostock zieht, ist ab dem Ersten des Zuzugsmonats steuerpflichtig, denn maßgeblich ist der Beginn der Hundehaltung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. (§ 4 Abs. 1 Satz 2)
- Welpen
- Steuerpflichtig sind Hunde ab drei Monaten; die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. (§ 1, § 4 Abs. 1 Satz 3)
- Pflegehunde
- Auch wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung nimmt oder ihn auf Probe bzw. zum Anlernen hält, gilt in Rostock als Halter – eine Mindestdauer nennt die Satzung nicht. (§ 2 Abs. 2 Satz 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet. (§ 4 Abs. 2)
- Zu spät abgemeldet
- Wer die Abmeldefrist von 14 Kalendertagen versäumt, kann bis zum Ende des Monats besteuert werden, in dem die Abmeldung bei der Stadt Rostock eingeht. (§ 12 Abs. 2 Satz 2)
- Fällig
- Jahressteuer, fällig am 1. Juli; auf Antrag in bis zu vier Teilbeträgen. Beginnt die Steuerpflicht im laufenden Jahr, ist die anteilige Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. (§ 11 Abs. 1, 2)
- Bescheid
- Nach der Anmeldung schickt die Stadt Rostock den Steuerbescheid zusammen mit einer Hundesteuermarke oder einem Hundesteuerausweis für jeden Hund. (§ 13 Abs. 1 Satz 1)
- Lastschrift
- Ein SEPA-Lastschriftmandat (Gläubiger-ID DE28ZZZ00000009553) kann direkt mit dem Anmeldeformular der Stadt Rostock oder im Onlinedienst erteilt werden.