- Zwinger, Zucht
- Zwingersteuer auf Antrag für Züchter mit mindestens zwei rassereinen Hunden gleicher Rasse im zuchtfähigen Alter (darunter eine Hündin), Zwinger und Zuchttiere im Zucht- oder Stammbuch einer vom VDH anerkannten Stelle: je Zuchthund die Hälfte des Satzes für den ersten Hund, höchstens die Steuer für zwei Hunde. Selbstgezogene Hunde bis sechs Monate im Zwinger steuerfrei. Entfällt, wenn zwei Kalenderjahre in Folge nicht gezüchtet wird; Zuchtbescheinigung alle zwei Jahre. (§ 5)
- Beginn
- In Saarbrücken beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Monats, in dem der Hund ins Haus kommt (§ 7 Abs. 1) – der Aufnahmemonat wird voll berechnet. (§ 7 Abs. 1 Satz 1)
- Zuzug
- Wer mit Hund aus einer anderen Gemeinde nach Saarbrücken zieht, ist ab dem Ersten des Monats nach dem Zuzug steuerpflichtig. (§ 7 Abs. 3 Satz 1)
- Welpen
- Welpen der eigenen Hündin kosten Steuer ab dem Ersten des Monats, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 7 Abs. 1 Satz 2)
- Pflegehunde
- Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde gelten als gehalten, wenn sie nicht nachweislich anderswo in Deutschland versteuert oder befreit sind; nach mehr als zwei Monaten tritt die Steuerpflicht in jedem Fall ein. (§ 1 Abs. 3)
- Ende
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abgeschafft, abhandengekommen oder eingegangen ist bzw. in den der Wegzug aus Saarbrücken fällt. (§ 7 Abs. 2, 3)
- Fällig
- je zur Hälfte am 1. März und 1. September; bei Neuanmeldung für das laufende Halbjahr einen Monat nach Zustellung des Bescheids, frühestens am 1. März bzw. 1. September (§ 8 Abs. 2)
- Bescheid
- Den Steuerbescheid schickt das Stadtsteueramt Saarbrücken nach der An- oder Abmeldung per Post an die angegebene Adresse.
- Anrechnung
- Für einen Ersatzhund wird bereits gezahlte, nicht erstattete Steuer für denselben Zeitraum angerechnet. Bei Zuzug mit einem anderswo in Deutschland versteuerten Hund gilt die Anrechnung nur für den ersten Monat der Steuerpflicht. (§ 8 Abs. 3)