Hundesteuer Saarbrücken 2026

Steuersätze, Anmeldung, Abmeldung und Rechner – nach der Satzung über die Erhebung der Hundesteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Hundesteuersatzung), gültig ab 01.01.2011.

Hundesteuer in Saarbrücken

pro Jahr · Landeshauptstadt Saarbrücken · ab 01.01.2011
1. Hund
120 €/Jahr
ab 2. Hund
168 €/Jahrjeder weitere Hund
Listenhund
120 €/Jahrkein eigener Satz

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung · vom 17.03.2010 (Beschluss des Stadtrates vom 17.03.2010), in Kraft seit 01.01.2011

Anmelden: innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme (eigene Welpen: zwei Wochen, nachdem sie drei Monate alt sind; Zuzug: in den ersten zwei Wochen des Folgemonats)Erstes Jahr: anteilig, je Monat 10,00 € (1. Hund)Zwinger/Zucht: eigene Regel, siehe unten

Rechner

Was zahle ich in Saarbrücken?

Hundesteuer pro Jahr 120 €

Rechenweg

  1. 120 € = 120 € im Jahr (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
  • Fällig: je zur Hälfte am 1. März und 1. September; bei Neuanmeldung für das laufende Halbjahr einen Monat nach Zustellung des Bescheids, frühestens am 1. März bzw. 1. September (§ 8 Abs. 2).

Quelle: Satzung über die Erhebung der Hundesteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Hundesteuersatzung) vom 17.03.2010 (Beschluss des Stadtrates vom 17.03.2010), in Kraft seit 01.01.2011

Schritt 1

Hund in Saarbrücken anmelden

Frist
innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme (eigene Welpen: zwei Wochen, nachdem sie drei Monate alt sind; Zuzug: in den ersten zwei Wochen des Folgemonats) (§ 9 Abs. 1)
Vorsprache
nicht zwingend nötig; Formular ausgefüllt und unterschrieben an das Stadtsteueramt schicken, Kopie des Personalausweises beilegen
Hundemarke
Nach der Anmeldung gibt es für jeden Hund eine Hundesteuermarke; außerhalb der Wohnung bzw. des umfriedeten Grundstücks darf der Hund nur mit gültiger, deutlich sichtbarer Marke umherlaufen. Bei der Abmeldung ist sie zurückzugeben.
Marke verloren
Ersatz einer verlorenen Hundesteuermarke nach Glaubhaftmachung des Verlusts gegen 5,00 € Verwaltungsgebühr (§ 9 Abs. 3 Saarbrücker Satzung).

Schritt 2

Hund in Saarbrücken abmelden

Frist
innerhalb von zwei Wochen (§ 9 Abs. 2)
Wie?
schriftlich: An-/Abmeldeformular ausgefüllt und unterschrieben an das Stadtsteueramt schicken, Hundemarke beilegen
Wann?

Hund veräußert oder sonst abgeschafftHund abhandengekommenHund eingegangen (gestorben)Wegzug aus Saarbrücken

Nachweise

Hundesteuermarke zurückschickenbei Einschläferung: Bescheinigung des TierarztesAbholbescheinigung (Tierkörperbeseitigungsquittung) des A.S.Sbei Wegzug: Umzugsbescheinigungbei Verkauf: schriftliche Bestätigung des neuen Eigentümers

Neuer Halter
Wird der Hund in Saarbrücken an jemand anderen abgegeben, gehören Name und Anschrift dieser Person in die Abmeldung (§ 9 Abs. 2 Satz 2); die Stadtseite bittet zusätzlich um eine schriftliche Bestätigung des neuen Eigentümers.

Quelle: www.saarbruecken.de/rathaus/buergerservice/hundesteuerangelegenheiten · abgerufen 21.10.2026

Weniger zahlen

Ermäßigungen und Befreiungen in Saarbrücken

Wachhunde mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude

Auf Antrag die Hälfte des Satzes nach § 2 für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, die mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen (§ 4 Buchst. a der Saarbrücker Satzung).

Quelle (§ 4 Buchst. a): www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5 · abgerufen 21.10.2026

Sanitäts-, Schutz- und Rettungshunde mit Prüfung

Auf Antrag die Hälfte des Satzes nach § 2 für Hunde, die als Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde verwendet werden und die Prüfung vor Leistungsprüfern eines anerkannten Vereins oder Verbandes bestanden haben – Prüfungszeugnis vorlegen, Verwendung glaubhaft machen (§ 4 Buchst. b).

Quelle (§ 4 Buchst. b): www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5 · abgerufen 21.10.2026

Bürgergeld/SGB II und Sozialhilfe/SGB XII

steuerfrei

Auf Antrag steuerfrei, wenn die Halterin/der Halter laufende Hilfe nach SGB XII bzw. SGB II bezieht oder einkommensmäßig gleichsteht; das Einkommen ist zu belegen (§ 3 Abs. 2 Buchst. f, § 6 Abs. 1 Buchst. b der Saarbrücker Satzung).

Quelle (§ 3 Abs. 2 Buchst. f): www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5 · abgerufen 21.10.2026

Hund aus einem gemeinnützigen Tierheim (ein Jahr)

steuerfrei

Auf Antrag ein Jahr steuerfrei ab dem Ersten des Übernahmemonats für einen Hund aus einer Einrichtung mit Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz und vom Finanzamt bestätigter Gemeinnützigkeit – nur für den „ersten Hund“ und nur einmal je Hund; Bescheinigung der Einrichtung beilegen (§ 3 Abs. 2 Buchst. g).

Quelle (§ 3 Abs. 2 Buchst. g): www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5 · abgerufen 21.10.2026

Schutz- und Hilfehunde (Merkzeichen B, BL, aG, H)

steuerfrei

Auf Antrag steuerfrei: Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; als hilflos gilt nach § 3 Abs. 2 Buchst. a, wer einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ hat. Gilt so lange wie der vorgelegte Ausweis.

Quelle (§ 3 Abs. 2 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Buchst. d): www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5 · abgerufen 21.10.2026

Jagd-, Forst- und Herdengebrauchshunde, Binnenschiffe

steuerfrei

Auf Antrag steuerfrei außerdem: Gebrauchshunde bestätigter Jagdaufseher nach bestandener Brauchbarkeitsprüfung (Saarl. Jagdrecht), Gebrauchshunde von Feld- und Forstschutzbeauftragten in der nötigen Zahl, Hunde an Bord eingetragener Binnenschiffe und Hunde, die nur nicht gewerblich gehaltene Herden bewachen (§ 3 Abs. 2 Buchst. b–e).

Quelle (§ 3 Abs. 2 Buchst. b–e): www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5 · abgerufen 21.10.2026

Kurzer Aufenthalt in Saarbrücken (bis zwei Monate)

steuerfrei

Wer sich nicht länger als zwei Monate in Saarbrücken aufhält, zahlt für mitgebrachte Hunde keine Steuer, wenn sie nachweislich in einer anderen deutschen Gemeinde versteuert oder befreit sind (§ 3 Abs. 1).

Quelle (§ 3 Abs. 1): www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5 · abgerufen 21.10.2026

Schriftlich spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, jährlich zu wiederholen (Ausnahme Merkzeichen-Befreiung: gilt so lange wie der Ausweis); treten die Voraussetzungen erst im Lauf des Jahres ein, spätestens einen Monat danach. Wegfall der Voraussetzungen binnen zwei Wochen schriftlich melden. (§ 6 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2)

Kleingedrucktes

Beginn, Ende und Zahlung in Saarbrücken

Zwinger, Zucht
Zwingersteuer auf Antrag für Züchter mit mindestens zwei rassereinen Hunden gleicher Rasse im zuchtfähigen Alter (darunter eine Hündin), Zwinger und Zuchttiere im Zucht- oder Stammbuch einer vom VDH anerkannten Stelle: je Zuchthund die Hälfte des Satzes für den ersten Hund, höchstens die Steuer für zwei Hunde. Selbstgezogene Hunde bis sechs Monate im Zwinger steuerfrei. Entfällt, wenn zwei Kalenderjahre in Folge nicht gezüchtet wird; Zuchtbescheinigung alle zwei Jahre. (§ 5)
Beginn
In Saarbrücken beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Monats, in dem der Hund ins Haus kommt (§ 7 Abs. 1) – der Aufnahmemonat wird voll berechnet. (§ 7 Abs. 1 Satz 1)
Zuzug
Wer mit Hund aus einer anderen Gemeinde nach Saarbrücken zieht, ist ab dem Ersten des Monats nach dem Zuzug steuerpflichtig. (§ 7 Abs. 3 Satz 1)
Welpen
Welpen der eigenen Hündin kosten Steuer ab dem Ersten des Monats, in dem sie drei Monate alt werden. (§ 7 Abs. 1 Satz 2)
Pflegehunde
Pflege-, Verwahr-, Probe- und Anlernhunde gelten als gehalten, wenn sie nicht nachweislich anderswo in Deutschland versteuert oder befreit sind; nach mehr als zwei Monaten tritt die Steuerpflicht in jedem Fall ein. (§ 1 Abs. 3)
Ende
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abgeschafft, abhandengekommen oder eingegangen ist bzw. in den der Wegzug aus Saarbrücken fällt. (§ 7 Abs. 2, 3)
Fällig
je zur Hälfte am 1. März und 1. September; bei Neuanmeldung für das laufende Halbjahr einen Monat nach Zustellung des Bescheids, frühestens am 1. März bzw. 1. September (§ 8 Abs. 2)
Bescheid
Den Steuerbescheid schickt das Stadtsteueramt Saarbrücken nach der An- oder Abmeldung per Post an die angegebene Adresse.
Anrechnung
Für einen Ersatzhund wird bereits gezahlte, nicht erstattete Steuer für denselben Zeitraum angerechnet. Bei Zuzug mit einem anderswo in Deutschland versteuerten Hund gilt die Anrechnung nur für den ersten Monat der Steuerpflicht. (§ 8 Abs. 3)

Landesrecht

Was Saarland von Hundehaltern in Saarbrücken verlangt

Haftpflicht
nur für bestimmte
Rasseliste
ja, 3 Rassen
Sachkunde
nur gefährliche
Chip
nur gefährliche

Häufige Fragen

Hundesteuer Saarbrücken: Fragen und Antworten

Wie hoch ist die Hundesteuer in Saarbrücken?

120 € im Jahr für den ersten Hund (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Hundesteuersatzung)). Auch für gefährliche Hunde (Listenhunde) sieht die Satzung keinen eigenen Satz vor.
Quelle: www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5

Bis wann muss ich meinen Hund in Saarbrücken anmelden?

Sie müssen Ihren Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme (eigene Welpen: zwei Wochen, nachdem sie drei Monate alt sind; Zuzug: in den ersten zwei Wochen des Folgemonats) beim Steueramt der Stadt anmelden (§ 9 Abs. 1).
Quelle: www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5

Zahle ich in Saarbrücken im ersten Jahr die volle Hundesteuer?

Nein. Für jeden Monat der Steuerpflicht fällt ein Zwölftel des Jahresbetrags an, der Monat der Anschaffung zählt voll mit (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1). Beispiel: ein Hund, angeschafft im Mai – 8 Monate, also 80 € für das erste Jahr.
Quelle: www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5

Wann ist die Hundesteuer in Saarbrücken fällig?

Je zur Hälfte am 1. März und 1. September; bei Neuanmeldung für das laufende Halbjahr einen Monat nach Zustellung des Bescheids, frühestens am 1. März bzw. 1. September (§ 8 Abs. 2). Zuvor erhalten Sie einen Steuerbescheid.
Quelle: www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5

Wie melde ich meinen Hund in Saarbrücken ab?

Melden Sie den Hund innerhalb von zwei Wochen beim Steueramt der Stadt ab (§ 9 Abs. 2). Anlass: Hund veräußert oder sonst abgeschafft, Hund abhandengekommen, Hund eingegangen (gestorben), Wegzug aus Saarbrücken. Dazu: Hundesteuermarke zurückschicken; bei Einschläferung: Bescheinigung des Tierarztes; Abholbescheinigung (Tierkörperbeseitigungsquittung) des A.S.S; bei Wegzug: Umzugsbescheinigung; bei Verkauf: schriftliche Bestätigung des neuen Eigentümers.
Quelle: www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5

Gibt es in Saarbrücken eine Ermäßigung oder Befreiung?

Ja, jeweils nur auf Antrag: Befreiung für Bürgergeld/SGB II und Sozialhilfe/SGB XII, Hund aus einem gemeinnützigen Tierheim (ein Jahr), Schutz- und Hilfehunde (Merkzeichen B, BL, aG, H), Jagd-, Forst- und Herdengebrauchshunde, Binnenschiffe oder Kurzer Aufenthalt in Saarbrücken (bis zwei Monate). Details und Fristen stehen in der Satzung.
Quelle: www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5

Brauche ich in Saarbrücken eine Hundehaftpflicht?

Für Hundehalter in Saarbrücken gilt das Landesrecht von Saarland: Die Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung der Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde; ihr Fortbestehen ist einmal jährlich nachzuweisen. Eine Pflicht für alle Hunde enthält die Verordnung nicht (§ 2 Abs. 3 Nr. 4).
Quelle: recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009FF1/format/xsl/part/X

Stand: 21.10.2026 · Quelle: https://www.saarbruecken.de/media/download-532aef2fc12a5

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